OGH 7Ob539/78 (RS0033618)

OGH7Ob539/786.4.1978

Rechtssatz

Bewirken Mängel des Erlagsantrages die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, daß er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann. (teilweise abweichend von 3 Ob 493/57).

Normen

ABGB §1425 VIII

7 Ob 539/78OGH06.04.1978

Veröff: JBl 1978,598 = SZ 51/42

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0070OB00539_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)