Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Während des vorliegenden Unterhaltsprozesses wurde am 10. 7. 2003 das Schuldenregulierungsverfahren über den beklagten Unterhaltspflichtigen eröffnet, auf das noch die Bestimmungen der KO anzuwenden sind. Rückstände an gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für die Zeit vor Konkurseröffnung sind Konkursforderungen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen, sie können auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden (RIS-Justiz RS0063824, RS0037194).
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt. Es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstands und auch keine Klagsänderung (RIS-Justiz RS0039281). Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen (RIS-Justiz RS0037574). Gegenstand des Prüfungsprozesses ist also der Teilnahmeanspruch, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (RIS-Justiz RS0065601), damit nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597). § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0111042).
Das Klagebegehren in einem Prüfungsprozess - wie hier - darf sich also nur auf die im Prüfungsverfahren bestrittene Forderung beziehen. Der von der Klägerin im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Anspruch gründete sich auf 29 % des Vermögens, das der Unterhaltspflichtige nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 7. 11. 1990 bis 1995 angesammelt habe.
Bei der Bemessung des Unterhalts für die Vergangenheit ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen in den betreffenden Zeiträumen als Berechnungsbasis zu Grunde zu legen. Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen (RIS-Justiz RS0113405, RS0047509). Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen (RIS-Justiz RS0009667).
Das Vorbringen, der Unterhaltspflichtige habe zwischen 1990 und 1995 30 Mio S angesammelt, von denen die unterhaltsberechtigte Klägerin 29 % fordere, ermöglicht eine rechtliche Beurteilung im oben dargelegten Sinn nicht, weil nicht die Art der Einkünfte und die Daten der Bezüge genannt werden. Wollte man zu Gunsten der Klägerin die im Fortsetzungsantrag genannten fünf Salden als eine Präzisierung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen und damit des Unterhaltsanspruchs zulassen, so ist damit für sie nichts gewonnen. Drei Salden betreffen zur Gänze, zwei zum Teil Zeiträume, die nicht jenen der Forderungsanmeldung entsprechen. Die 5 Salden übersteigen weiters insgesamt die angemeldete Forderung bei weitem (nämlich um 405.410,10 EUR). Soweit die Forderungen die Anmeldung überschreiten, können sie nicht erstmals im Prüfungsprozess geltend gemacht werden. Inwiefern dies das noch aufrechte Klagebegehren von 632.253,65 EUR betrifft, ist nicht erkennbar, weil nicht klar ist, welche der vier Forderungen (mit welchem Teil) Gegenstand des Begehrens sind, worauf noch in der Folge eingegangen wird.
Der Vorwurf der Klägerin an die Vorinstanzen, sie hätten in ihren jeweiligen Verfahren die §§ 182, 182a ZPO außer Acht gelassen, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen davon, dass bereits ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg mit der Revision geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0106371, RS0042963), hat das Erstgericht bereits in der Ladung klargestellt, dass Gegenstand der Tagsatzung vom 17. 8. 2009 die Frage der Schlüssigkeit des Begehrens, insbesondere auch im Hinblick auf die Forderungsanmeldung, sein werde. Die Klägerin und ihre Rechtsanwältin mussten daher erwarten, dass sie dazu in der Tagsatzung Auskunft geben müssen und annehmen, dass das Begehren nach Ansicht des Erstgerichts unschlüssig sei. Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter jedenfalls zumutbar, wenn er bereits in der Ladung zur Tagsatzung darauf hingewiesen wird, dass Thema dieser Tagsatzung die Präzisierung und Schlüssigmachung des Klagebegehrens sein werde. Das rudimentäre Vorbringen der Klagevertreterin in der Tagsatzung vom 17. 8. 2009 zum Saldo 4 (der - wie gesagt - weder was den Zeitraum noch was die Unterhaltsbemessungsgrundlage betrifft, der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderung eindeutig zugeordnet werden kann) macht das Klagebegehren ebenfalls nicht schlüssig. Die Klagevertreterin machte nicht deutlich, nur mehr diesen Saldo zu begehren, und schränkte daher auch nicht um die anderen Salden ein. Es ist völlig unklar, welche (Teil-)Forderungen (für welche Zeiträume) nun das eingeschränkte Klagebegehren bilden sollen. Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil-)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte (vgl RIS-Justiz RS0025188, RS0030516).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei unschlüssig, hält sich letztlich im Rahmen der Judikatur. Es werden keine erheblichen, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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