Normen
KO §110
ZPO §226 IIIA
1 Ob 168/73 | OGH | 14.11.1973 |
8 ObA 311/95 | OGH | 28.03.1996 |
nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1) |
7 Ob 53/11m | OGH | 29.06.2011 |
Auch; nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0010OB00168_7300000_001
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