OGH 7Ob525/94 (RS0017846)

OGH7Ob525/946.9.2022

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflichten ist die ergänzende Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte dahin vorzunehmen, daß diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wären (so schon 3 Ob 69/91).

Normen

ABGB §914 I
ABGB §914 II
EheG §55a Abs2

7 Ob 525/94OGH23.03.1994
3 Ob 2202/96mOGH10.09.1996

nur: Bei einer Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruches wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Unterhaltsanspruches immer nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen, sodaß es darauf ankommt, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T1)

7 Ob 208/98hOGH28.04.1999

nur T1

3 Ob 115/00hOGH20.12.2000

nur T1

2 Ob 62/22iOGH06.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00525_9400000_001

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