OGH 7Ob522/57 (RS0012980)

OGH7Ob522/575.2.1958

Rechtssatz

Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.

Normen

ABGB §787
ABGB §788

7 Ob 522/57OGH05.02.1958
1 Ob 596/85OGH16.09.1985

nur: Abgesehen von einem Vorschuß, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist. (T1)

6 Ob 627/91OGH06.02.1992

JBl 1992,709

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Auch

10 Ob 50/13wOGH23.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/42

Dokumentnummer

JJR_19580205_OGH0002_0070OB00522_5700000_001

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