OGH 7Ob518/92 (RS0033985)

OGH7Ob518/925.3.1992

Rechtssatz

Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, sondern auch im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern als solchen. Auch bei diesen muss zwischen ihren öffentlich - rechtlichen und ihren privatrechtlichen Beziehungen unterschieden werden.

Normen

ABGB §1435
JN §1 A
JN §1 CXXI

7 Ob 518/92OGH05.03.1992

Veröff: SZ 65/35 = JBl 1992,596

6 Ob 584/93OGH27.10.1993

nur: Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T1)

2 Ob 80/06pOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2)

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

nur: Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T3); Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T4)

1 Ob 118/18mOGH21.11.2018

Auch; nur T3; Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T5)

6 Ob 176/21gOGH20.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00518_9200000_002

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