Normen
ABGB §1435
JN §1 A
JN §1 CXXI
7 Ob 518/92 | OGH | 05.03.1992 |
Veröff: SZ 65/35 = JBl 1992,596 |
6 Ob 584/93 | OGH | 27.10.1993 |
nur: Nach nunmehr herrschender Ansicht fällt nicht jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssachen im Sinne des § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T1) |
2 Ob 80/06p | OGH | 12.06.2006 |
Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T2) |
1 Ob 30/11k | OGH | 31.03.2011 |
nur: Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtliches zu qualifizieren ist, weil ein Teil als Träger hoheitlicher Gewalt auftrat. (T3); Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T4) |
1 Ob 118/18m | OGH | 21.11.2018 |
Auch; nur T3; Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T5) |
6 Ob 176/21g | OGH | 20.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00518_9200000_002
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