7 Ob 507/85 | OGH | 07.03.1985 |
Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger) |
1 Ob 641/86 | OGH | 17.11.1986 |
nur: Eine Rücknahmeklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig. (T1) |
8 Ob 1504/90 | OGH | 15.02.1990 |
8 Ob 7/91 | OGH | 29.10.1992 |
nur: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS V 16). (T2) |
6 Ob 526/94 | OGH | 10.03.1994 |
6 Ob 201/00b | OGH | 30.08.2000 |
Vgl auch |
3 Ob 84/05g | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch |
8 Ob 78/07i | OGH | 22.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. (T3) |
8 Ob 94/09w | OGH | 18.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Hausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. (T4) |
9 Ob 11/11z | OGH | 28.06.2011 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0070OB00507_8500000_004
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