OGH 6Ob201/00b

OGH6Ob201/00b30.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Brand Lang Breitmeyer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KEG, 2. Ilija P*****, und 3. Slavica P*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen 576.781,60 S über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 1 R 76/00d-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des § 18 KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern gestanden sei, die mit den Beklagten über den Abschluss der Leasingverträge verhandelten und dabei die Beklagten in Irrtum führten. Dies trifft nicht zu: Die mit den Beklagten verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zur Klägerin die Aufgabe hatte, Leasingkunden für die Klägerin zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. Die Klägerin hat somit den Irrtum der Beklagten nach Stellvertretungsrecht zu vertreten. Der in der Revision allein bekämpfte Einwendungsdurchgriff steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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