Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision wendet sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen bejahten Einwendungsdurchgriff auf Grund der wirtschaftlichen Einheit des von der Klägerin vorfinanzierten Kaufleasinggeschäfts (zum Einwendungsdurchgriff: SZ 66/70; 8 Ob 112/99z; auch für außerhalb des § 18 KSchG liegende Unternehmergeschäfte: SZ 58/39) mit dem Argument, dass sie in keinerlei Geschäftsbeziehung zu den Vertretern gestanden sei, die mit den Beklagten über den Abschluss der Leasingverträge verhandelten und dabei die Beklagten in Irrtum führten. Dies trifft nicht zu: Die mit den Beklagten verhandelnden Personen traten als Erfüllungsgehilfen des Unternehmers auf, der unstrittig in ständiger Rechtsbeziehung zur Klägerin die Aufgabe hatte, Leasingkunden für die Klägerin zu gewinnen und sie zu Anboten auf den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Formularverträgen zu veranlassen. Die Klägerin hat somit den Irrtum der Beklagten nach Stellvertretungsrecht zu vertreten. Der in der Revision allein bekämpfte Einwendungsdurchgriff steht im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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