OGH 7Ob507/84

OGH7Ob507/8429.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Aktiengesellschaft in *****, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, bisher vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, Rechtsanwalt in Wien, wegen 16 Mio S s Nbg, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 1983, GZ 13 R 229/82‑27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 1982, GZ 39 b Cg 381/79‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00507.840.1129.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, womit das Klagebegehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens 39 c Cg 105/72 abgewiesen wurde.

Gegen dieses Urteil hat die klagende Partei die vorliegende Revision erhoben. Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet. In der Zwischenzeit ist der Vertreter der beklagten Partei, Rechtsanwalt Dr. Fritz Schönherr, verstorben.

Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Daran vermag der Umstand, dass die Revision und die Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes erstattet wurden, nichts zu ändern. Die von Fasching , Komm II 784, vertretene, auf § 163 Abs 3 ZPO gestützte Meinung der Tod des Rechtsanwalts hindere nicht die Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn diese ohne mündliche Verhandlung zu ergehen habe, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt abgelehnt (6 Ob 622/81; 6 Ob 813/81; 6 Ob 867/82). Zur Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass es einem Rechtsmittelwerber freistehe, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Nach dem Tod des Rechtsanwalts bestehe diese Möglichkeit nicht, solange die Partei nicht einen anderen Vertreter namhaft gemacht hat. Wenngleich die Zurückziehung einer Revisionsbeantwortung im Regelfall nicht in Betracht zu ziehen ist, ist doch eine unterschiedliche Regelung der Rechtsfolgen, je nachdem ob der Vertreter des Rechtsmittelwerbers oder des Rechtsmittelgegners verstorben ist, dem Gesetz nicht zu entnehmen. Diese Beurteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum vergleichbaren Fall der Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei nach § 159 ZPO (EvBl 1979/115 uva).

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erstgericht die Akten neuerlich vorzulegen haben.

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