Rechtssatz
Kein gutgläubiger Erwerb, wo irgend ein Merkmal den Erwerbsakt als objektiv verdächtig erscheinen lässt.
Normen
ABGB §367 E
HGB §366
7 Ob 505/76 | OGH | 12.02.1976 |
HS 9349 |
1 Ob 614/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beisatz: Die persönliche Meinung des Erwerbers ist nicht maßgebend. (T1); Veröff: SZ 68/196 |
1 Ob 349/99a | OGH | 28.04.2000 |
Vgl; Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die 1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760212_OGH0002_0070OB00505_7600000_002
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