Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur hier entscheidenden Rechtsfrage besteht sowohl eine Rechtsprechung als auch eine ihr zustimmende Lehre. In der Rechtsprechung wurde nur eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutswegs auf der dienenden Liegenschaft dann für zulässig erachtet, wenn dies für die Ausübung des Befahrens unbedingt erforderlich war (1 Ob 718/81 = MietSlg 34.056). In der Folge wurde ausgesprochen, daß Gleiches für die Ersitzung eines Pflugwende- und Pflugschweberechtes zu gelten habe (6 Ob 547/91). Bereits in GlUNF 2.179 wurde ausgesprochen, daß durch den Hinzuerwerb eines Grundstückes zum herrschenden Gut die Dienstbarkeit des Fahrweges auf den neuen Grundstücksteil nicht erweitert werde. In der Entscheidung JBl 1957, 591 wurde ausgesprochen, daß bei Vereinigung eines berechtigten Teilstückes mit einer nicht berechtigten Grundfläche die Servitut auch ohne Eintragung der in § 844 ABGB normierten Beschränkung nur für das ürsprünglich berechtigte Teilstück fortbestehe. Erforderlich sei daher eine genaue räumliche Begrenzung. Daß durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück die Servitut nicht erweitere oder für das dienende Gut beschwerlicher werden dürfe, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Lehre (etwa Petrasch in Rummel ABGB2 § 485 Rz 2 mwN) stimmt dieser Rechtsprechung zu. Es besteht kein Anlaß, von der durch die Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Beim Erwerb einer 560m**2 großen Teilfläche eines Grundstückes samt einer Lagerhalle handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um eine geringfügige Arrondierung des herrschenden Grundstückes, die vernachlässigbar wäre, sondern um den zusätzlichen Erwerb einer die Betriebstätigkeit der beklagten Partei entscheidend ausweitenden Grundfläche.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.
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