Normen
ABGB §1320 B2
7 Ob 43/63 | OGH | 20.02.1963 |
Veröff: JBl 1964,90 |
1 Ob 564/89 | OGH | 14.06.1989 |
nur: Keine Verpflichtung einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. (T1);<br/>Beisatz: Gilt auch für gutmütige Pferde. (T2) |
8 Ob 91/02v | OGH | 13.06.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. (T3) |
3 Ob 110/07h | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. (T4) |
5 Ob 5/13s | OGH | 14.02.2013 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
2 Ob 25/15p | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, wurde bereits ein Warnschild aufgestellt – Haftung verneint. (T5)<br/> |
5 Ob 168/19w | OGH | 30.04.2020 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0070OB00043_6300000_001
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