Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Vorstehers des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen die dort tätigen Richter Dr. Georg L***** und Mag. Bernhard S***** als unberechtigt zurückgewiesen wurde. Da auch im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der JN über die Ablehnung von Richtern (§§ 19 ff JN) Anwendung finden (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 1 zu § 2), und nach § 24 Abs 2 JN nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751), ist sowohl in streitigen als auch in außerstreitigen Rechtssachen weder ein ordentlicher noch ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über einen Ablehnungsantrag zulässig (RS0016522). Auf den vom Rekursgericht im Zusammenhang mit der Unzulässigerklärung eines weiteren Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zitierten § 528 Abs 2 Z 2 ZPO braucht daher vorliegendenfalls nicht zurückgegriffen zu werden, weil zufolge der abschließenden Regelung der Rechtsmittelbefugnis in § 24 Abs 2 JN die in § 528 Abs 2 ZPO geregelten Tatbestände für die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ohne Bedeutung sind (3 Ob 52/97m). Dazu kommt - worauf abschließend nur noch der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist -, dass der gegenständliche Revisionsrekurs auch wesentlich verspätet ist (Zustellung 23. 11. 1999; Postaufgabe 11. 1. 2000).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)