European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00038.14K.0422.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist (4 Ob 77/09s; RIS‑Justiz RS0122211; Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht in ÖJZ 2009/61; Höhne/Jöchl/Lumerstorfer, Das Recht der Vereine4, 315 mit Nachweisen aus der Judikatur). In diesem Fall können die ordentlichen Gerichte angerufen werden, ohne vorher den vereinsinternen Instanzenzug auszuschöpfen. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 VerG angesprochenen Grundsätze des fair trails nach § 6 MRK gesehen (4 Ob 77/06s mwN).
Die vom Kläger behauptete Unzumutbarkeit könnte sich nur daraus ergeben, dass es dem Kläger wegen der Weigerung des Vereins nicht möglich gewesen wäre, die Namen von potentiellen Schiedsrichtern zu ermitteln. Dies ist den Feststellungen aber im vorliegenden Einzelfall nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe mehrfach versucht, die Anrufung und Konstituierung des Schiedsgerichts herbeizuführen, entfernt er sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Abgesehen davon stützen auch die von ihm im Revisionsrekurs zitierten Beilagen sein Vorbringen nicht.
Da das Schreiben Beil ./T entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht geeignet war, die Frist des § 8 Abs 1 VerG in Lauf zu setzen, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung im „Vorverfahren“ nicht an.
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