OGH 7Ob38/14k

OGH7Ob38/14k22.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, wegen 48.847,94 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2014, GZ 13 R 5/14x‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00038.14K.0422.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist (4 Ob 77/09s; RIS‑Justiz RS0122211; Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht in ÖJZ 2009/61; Höhne/Jöchl/Lumerstorfer, Das Recht der Vereine4, 315 mit Nachweisen aus der Judikatur). In diesem Fall können die ordentlichen Gerichte angerufen werden, ohne vorher den vereinsinternen Instanzenzug auszuschöpfen. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 VerG angesprochenen Grundsätze des fair trails nach § 6 MRK gesehen (4 Ob 77/06s mwN).

Die vom Kläger behauptete Unzumutbarkeit könnte sich nur daraus ergeben, dass es dem Kläger wegen der Weigerung des Vereins nicht möglich gewesen wäre, die Namen von potentiellen Schiedsrichtern zu ermitteln. Dies ist den Feststellungen aber im vorliegenden Einzelfall nicht zu entnehmen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, er habe mehrfach versucht, die Anrufung und Konstituierung des Schiedsgerichts herbeizuführen, entfernt er sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Abgesehen davon stützen auch die von ihm im Revisionsrekurs zitierten Beilagen sein Vorbringen nicht.

Da das Schreiben Beil ./T entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht geeignet war, die Frist des § 8 Abs 1 VerG in Lauf zu setzen, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung im „Vorverfahren“ nicht an.

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