OGH 7Ob139/07b (RS0122211)

OGH7Ob139/07b27.9.2016

Rechtssatz

Sehen die Statuten ohne jede Einschränkung vor, dass die Schlichtungseinrichtung („das vereinsinterne Schiedsgericht") zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten anzurufen ist, dann ist auch bei Streitigkeiten im Sinn des § 7 VerG grundsätzlich zwingend vor Anrufung des Gerichtes ein Streitschlichtungsantrag im Sinn des § 8 Abs 1 VerG zu stellen. Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. Ist aber der betreffende Vereinsbeschluss noch revidierbar, ist § 8 Abs 1 VerG auch in den Fällen des § 7 VerG anwendbar.

Normen

VerG 2002 §7
VerG 2002 §8

7 Ob 139/07bOGH04.07.2007
6 Ob 179/08dOGH01.10.2008

Vgl

4 Ob 77/09sOGH29.09.2009

Auch; nur: Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. (T1)

5 Ob 130/09tOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Hier: Die in den Vereinsstatuten nach der Berufung an die Generalversammlung vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist als umfassende Kompetenz aufzufassen. (T2)

7 Ob 38/14kOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. (T3)

6 Ob 125/16zOGH27.09.2016

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Schlichtungsstelle auch mit einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klageforderung steht, befassen könnte, ist ihre Anrufung deshalb nicht unzumutbar. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20070704_OGH0002_0070OB00139_07B0000_001

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