Normen
VerG 2002 §7
VerG 2002 §8
7 Ob 139/07b | OGH | 04.07.2007 |
6 Ob 179/08d | OGH | 01.10.2008 |
Vgl |
4 Ob 77/09s | OGH | 29.09.2009 |
Auch; nur: Nur in Fällen, in denen ein Vereinsbeschluss ausnahmsweise im Anfechtungszeitpunkt unrevidierbar wäre, erschiene eine Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar. (T1) |
5 Ob 130/09t | OGH | 24.11.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die in den Vereinsstatuten nach der Berufung an die Generalversammlung vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist als umfassende Kompetenz aufzufassen. (T2) |
7 Ob 38/14k | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. (T3) |
6 Ob 125/16z | OGH | 27.09.2016 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Da sich die Schlichtungsstelle auch mit einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Klageforderung steht, befassen könnte, ist ihre Anrufung deshalb nicht unzumutbar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20070704_OGH0002_0070OB00139_07B0000_001
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