Rechtssatz
Zur Räumungsklage passiv legitimiert ist jeder, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält; hiebei ist es gleichgültig, ob er sich ohne ein eigenes Recht zu behaupten dort aufhält oder ob, wenn er sich auf Rechte eines Dritten beruft, diese erloschen oder dem Auktor aberkannt worden sind.
7 Ob 370/56 | OGH | 16.01.1957 |
MietSlg 5486 |
6 Ob 30/12y | OGH | 15.03.2012 |
nur: Zur Räumungsklage ist jeder passivlegitimiert, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00370_5600000_001
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