OGH 6Ob30/12y

OGH6Ob30/12y15.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzl, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei R***** S*****, vertreten durch Kapp Rechtsanwalts GmbH in Graz-Seiersberg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2011, GZ 2 R 299/11i-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft (vgl RIS-Justiz RS0011256). Mit dem Eigentumserwerb des Klägers endet aber die Befugnis des Masseverwalters hinsichtlich dieser Liegenschaft. Vielmehr hatte bereits die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers das Ausscheiden der vom beklagten Gemeinschuldner nach wie vor benützten Liegenschaft aus der Konkursmasse zur Folge. Mit diesem Zeitpunkt endete auch die Befugnis des Masseverwalters, vollstreckbare Anordnungen vom Konkursgericht zu erwirken (5 Ob 256/66).

An der Passivlegitimation des Beklagten kann kein Zweifel bestehen, ist doch zur Räumungsklage jeder passivlegitimiert, der sich in den strittigen Räumen tatsächlich und mit dem Willen, dort zu bleiben, aufhält (RIS-Justiz RS0010354, RS0010918). Ein Nutzungsrecht des Beklagten an der Liegenschaft wurde weder behauptet noch lässt sich dieses aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ableiten.

Die von der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 101/01p vermag den Rechtsstandpunkt des Beklagten nicht zu stützen, geht aus dieser Entscheidung doch in keiner Weise hervor, dass ein Räumungsbegehren des Eigentümers gegen den Gemeinschuldner unzulässig wäre.

Damit bringt der Beklagte aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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