Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG und den Sicherungsantrag nach § 382 Abs 1 Z 8c EO wegen Verfristung des Aufteilungsantrages ab. Die Verfahrenskosten hob es gegeneinander auf. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Haupt- und des Sicherungsbegehrens und änderte die Kostenentscheidung im Sinne einer Kostenersatzverpflichtung der Antragstellerin ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der einstweiligen Verfügung nicht S 52.000 und im übrigen nicht S 260.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich der einstweiligen Verfügung und der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig und im übrigen, also hinsichtlich des Aufteilungsverfahrens, nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Antragstellerin ein Rechtsmittel, das sie mit "1. Revisionsrekurs, verbunden mit Antrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO, in eventu 2. außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH" bezeichnete.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches nach § 14 Abs 1 AußStrG samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Hinweis auf § 14a Abs 4 AußStrG zurück.
Das Erstgericht legte nunmehr den "außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (8 Ob 87/97w ua). Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (4 Ob 551/91), für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.
Der gemäß § 13 Abs 2 AußStrG vorgenommene Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes im Aufteilungsverfahren ist gemäß § 13 Abs 4 AußStrG unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch gebunden. Lautet der Ausspruch dahin, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und hat das Rekursgericht weiters gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, so kann, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur ein Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, gestellt werden. Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG).
Ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) außerordentlicher Revisionsrekurs ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht vorgesehen.
Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 Z 8 ZPO richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Soweit sich das Rechtsmittel auf die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung bezieht, ist es im Hinblick auf den vom Berufungsgericht gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 526 Abs 3, 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar festgelegten Streitwert jedenfalls unanfechtbar (§§ 402 Abs 4, 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung ist sowohl nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG als auch nach §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar.
Der insgesamt unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)