Spruch:
Die Akten werden dem Kreisgericht Leoben als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den auf Zuweisung der Ehewohnung gerichteten Antrag der Frau ab.
Das Rekursgericht faßte inhaltlich einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, dessen Zulässigkeit jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG (Petrasch in ÖJZ 1989, 752). Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist aber der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kommt hier der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist, sind doch gemäß § 81 EheG Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, was auch zu einem - hier allerdings nicht geltend gemachten - reinen Geldanspruch (Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG) führen kann.
Da somit das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG unzutreffenderweise unterlassen hat, war ihm dessen Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seines Beschlusses aufzutragen. Sollte das Rekursgericht einen 50.000 S nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes annehmen, dann wäre auch der in seinem Beschluß derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ersetzen.
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