Rechtssatz
Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. Auch die Ersitzung wird durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht unterbrochen, wenn die weitere Ausübung der Dienstbarkeit geduldet wird.
5 Ob 244/67 | OGH | 24.11.1967 |
Beisatz: Umstände des konkreten Falles entscheiden, ob das Recht ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht wird. (T1) Veröff: LwBetr 1968,183 |
2 Ob 609/79 | OGH | 12.02.1980 |
Beis wie T1 |
4 Ob 524/80 | OGH | 17.02.1981 |
nur: Der gute Glaube sonst durch die Duldung der Ausübung nicht verbücherter Rechte verloren wird. (T2) |
6 Ob 844/81 | OGH | 12.05.1982 |
nur T2 |
7 Ob 160/02h | OGH | 11.12.2002 |
Gegenteilig; Beisatz: Der gute Glaube des Erwerbers muss nur sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein muss, während es auf einen nachträglichen schlechten Glauben nicht ankommen kann. Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung (mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, insb Apathy, JBl 1999,219). (T3) |
1 Ob 116/09d | OGH | 06.07.2009 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks und entsteht nicht allein durch die Untätigkeit des Erwerbers wieder. Eine (allenfalls inhaltsgleiche) Dienstbarkeit kann nur neu begründet werden, sei es durch Ersitzung oder auch im Wege einer Vereinbarung, allenfalls auch durch konkludentes Verhalten (§863 ABGB). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19550928_OGH0002_0070OB00338_5500000_001
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