OGH 7Ob330/99a (RS0113298)

OGH7Ob330/99a16.2.2000

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
KO §1
KO §5
UVG §7 Abs1 Z1

7 Ob 330/99aOGH16.02.2000
1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Vgl aber; Beisatz: Anders im Bezug auf das UVG! (T1); Veröff: SZ 74/138

7 Ob 299/01yOGH11.02.2002
7 Ob 69/02aOGH29.04.2002
1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T2)

3 Ob 201/02hOGH30.08.2002

nur: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. (T3); Beisatz: Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung. (T4)

1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T5)

7 Ob 176/02mOGH18.12.2002

Auch; nur T3

2 Ob 160/02xOGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T5

6 Ob 284/02mOGH21.05.2003

Abweichend; Beis wie T2

1 Ob 86/04kOGH17.05.2004

Abweichend; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemeinschuldners) Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. (T6); Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T7); Veröff: SZ 2004/77

1 Ob 176/04wOGH12.10.2004

Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (T8)

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Vgl aber; Beis wie T5 nur: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschöpfungsverfahren. (T10)

7 Ob 279/05pOGH21.12.2005

Abweichend; Beis wie T6

7 Ob 298/05gOGH08.03.2006

Vgl aber; Beis wie T5

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T11)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T7

9 Ob 74/07hOGH28.01.2009

Vgl auch; nur: Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. (T12); Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T13); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T14); Bem: Siehe dazu RS0124554. (T15); Veröff: SZ 2009/15

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T16); Beis wie T14; Bem wie T15; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T17)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; nur T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Bem wie T15; Beis wie T17

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T18)

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T12; Beis gegenteilig wie T7; Beis gegenteilig wie T9; Beis abweichend wie T9; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2010/48

9 Ob 27/16kOGH24.06.2016
4 Ob 4/17tOGH30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00330_99A0000_001

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