Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 868,05 (darin enthalten EUR 138,59 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Sommer 2001 eine Unfallversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag wurden die „Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 1994)" zugrundegelegt. Nach deren § 4 II. Abs 3 kann der Vertrag durch schriftliche Kündigung eines der Vertragspartner beendet werden, wenn der Versicherer eine Leistung aus dem Versicherungsverhältnis erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben wurde; die Kündigung wird nach Ablauf eines Monates ab Zugang wirksam. Auf den Versicherungsvertrag ist nach Parteienvereinbarung österreichisches Recht anzuwenden.
Auf Grund eines Unfalles vom 8. 12. 2001 klagte der Kläger die Beklagte auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Die Beklagte leistete am 7. 4. 2003 eine Zahlung und machte unter einem von ihrem Kündigungsrecht nach § 4 II. (3) AUB 94 Gebrauch. Sie sandte das entsprechende Schreiben an eine vom Kläger unstreitig bevollmächtigte Maklergesellschaft, wo es am 10. 4. 2003 einlangte. Es enthielt den Beisatz „Diese Kündigung wird nach Ablauf eines Monates ab Zugang bei Ihnen wirksam". Ein weiteres Schreiben mit dem (nochmaligen) Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nach § 4 II. (3) AUB 94 und einem gleichlautenden Beisatz übersandte die Beklagte sowohl dem Kläger als auch der Maklergesellschaft am 14. 4. 2003. Dieses Schreiben langte am 17. 4. 2003 bei der Maklergesellschaft ein. Die Maklergesellschaft stellte dem Kläger eine mit 14. 4. 2003 datierte Stornopolizze aus, die als „Stornodatum" den 1. 6. 2003 angab und als Duplikat auch der Beklagten zuging. Nach internen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Maklergesellschaft war diese zum Ausstellen von Polizzen namens der Beklagten an Versicherungsnehmer berechtigt.
Der Kläger verbrachte von 30. 4. bis 24. 5. 2003 einen Urlaub in Australien. Am 22. 5. 2003 erlitt er dort beim Wellenreiten eine Schulterverletzung, die eine Invalidität von 5 % des Armwertes zur Folge hatte.
Der Kläger meldete den Unfall am 3. 6. 2003 der Beklagten. Diese bearbeitete den Schadensfall zunächst, weil die im April 2003 ausgesprochene Aufkündigung des Versicherungsvertrages übersehen wurde, lehnte aber dann eine Versicherungsdeckung unter Hinweis auf die Stornierung des Versicherungsvertrages ab.
Der Kläger begehrte zuletzt (nach Klagsausdehnung) den Zuspruch von EUR 15.033,37 aus dem Versicherungsvertrag (5 % des 75 % der Versicherungssumme von EUR 399.700,59 ausmachenden Armwertes = EUR 14.988,77 zuzüglich ärztlicher Untersuchungskosten von EUR 44,60). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Unfall vom 22. 5. 2003 falle nicht mehr in den Versicherungszeitraum. Ihre mit Schreiben vom
7. und 14. 4. 2003 erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages sei dem Kläger vor dem 22. 4. 2003 zugegangen und spätestens am 21. 5. 2003 wirksam geworden.
Der Kläger erwiderte, die Maklergesellschaft habe ihm mit dem zweiten Schreiben auch eine Stornopolizze übermittelt, die als Stornodatum den 1. 6. 2003 anführe. Er habe daher davon ausgehen können, dass der Versicherungsvertrag erst mit 1. 6. 2003 ende.
Die Beklagte entgegnete, die Streitteile hätten keine von den Schreiben vom 7. 4. und 14. 4. 2003 abweichende Vereinbarungen getroffen. Die Maklergesellschaft sei hinsichtlich Vertragsänderungen, Kündigungen sowie der Bestimmung von Kündigungsfristen und Stornoterminen nicht vertretungsbefugt gewesen. Es bestehe für den Kläger auch kein Vertrauensschutz. Die Versicherungsdeckung sei schon vor dem Unfall rechtswirksam erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Grundsätzlich reiche der Zugang von Erklärungen des Versicherers an den Makler des Versicherungsnehmers aus; das Weiterleiten vom Makler an den Versicherungsnehmer sei nicht relevant. Im vorliegenden Fall habe die zur Ausstellung von Polizzen befugte Maklergesellschaft eine Stornopolizze ausgestellt, wonach die Kündigung erst mit 1. 6. 2003 - also wenige Tage nach dem Unfall vom 22. 5. 2003 - wirksam geworden sei. Bei dieser Tätigkeit sei die Maklergesellschaft als Doppelmakler Hilfsperson des Versicherers gewesen. Bei zweideutigen Erklärungen - hier über das Vertragsende - gingen Unklarheiten zu Lasten des Versicherers. Zufolge ziffernmäßiger Bestimmung des Ablaufes des Versicherungsvertrages in der Stornopolizze durch einen objektiv befugten Aussteller sei im Zweifel dieses Datum für den Kläger maßgeblich. Allfällige Vollmachtsüberschreitungen seien hier nicht weiter relevant.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Die beiden Kündigungsschreiben der Beklagten vom 7. und 14. 4. 2003 hätten mit dem Beisatz, dass die Kündigung nach Ablauf eines Monates ab Zugang wirksam werde, eine völlig eindeutige und mit § 4 II. (3) AUB 94 in Übereinstimmung stehende Aussage über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung und des Erlöschens des Versicherungsschutzes enthalten. Dieser Zeitpunkt sei vom Kläger - ausgehend von dem ihm bekannten Tag des Erhaltes der Kündigung - zweifelsfrei zu ermitteln gewesen. Danach habe das Versicherungsverhältnis unabhängig davon, ob man das erste oder zweite Kündigungsschreiben für relevant erachte, jedenfalls noch vor dem Unfallstag 22. 5. 2003 geendet. Davon ausgehend ließe sich ein aufrechter Bestand des Versicherungsschutzes am 22. 5. 2003 nur dann bejahen, wenn man das in der Stornopolizze vom 14. 4. 2003 angeführte „Stornodatum" 1. 6. 2003 als rechtsgültigen Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ansähe. Dafür bestehe aber auf Grund folgender Überlegungen kein Anlass:
Eine nicht auf Inhaber lautende Polizze sei (außerhalb des hier nicht bedeutsamen Anwendungsbereiches des § 5 VersVG) bloß eine Beweisurkunde. Eine solche wirke nicht konstitutiv, sondern berichte lediglich über einen Umstand. Eine Polizze habe demnach zwar die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit bezüglich des Inhaltes des Versicherungsvertrages für sich, doch sei diese Vermutung widerlegbar. Die Parteien könnten also beweisen, dass die Polizze den Vertragsinhalt unrichtig wiedergebe. Ein solcher Nachweis sei von der Beklagten erbracht worden. Diese habe mit ihren Schreiben vom 7. und 14. 4. 2003 im Einklang mit § 4 II. (3) AUB 94 eine Auflösung des Versicherungsvertrages in dem Sinne erklärt, dass die Kündigung nach Ablauf eines Monates ab ihrem Zugang wirksam werde. Da beide Kündigungsschreiben dem Kläger jedenfalls vor dem 22. 4. 2003 zugegangen seien, resultiere daraus eine noch vor dem 22. 5. 2003 liegende Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die dem Kläger zugleich mit dem zweiten Kündigungsschreiben zugegangene Stornopolizze führe hingegen den 1. 6. 2003 als „Stornodatum" an. Wenn man darin eine Aussage über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vertragskündigung erblickte (die Stornopolizze weise daneben auch einen „Versicherungsablauf" bereits per 1. 1. 2003 aus), stünde sie im Widerspruch zur tatsächlichen, vertragskonform erklärten Kündigung mit Wirksamkeit nach Ablauf eines Monates ab Zugang. Die Stornopolizze gebe daher die Vertragslage, was den Zeitpunkt des Vertragsendes auf Grund der Kündigung der Beklagten anlange, unrichtig wieder. Diese durch bloßen Vergleich der Kündigungsschreiben mit der Stornopolizze erkennbare Unrichtigkeit begründe keinen Anspruch des Klägers auf einen bis zum 1. 6. 2003 andauernden Versicherungsschutz. Rechtlich allein maßgeblich sei vielmehr der richtige, sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen und der Kündigungserklärung ergebende Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vertragsauflösung, also die wahre Vertragslage. Im Hinblick darauf erübrige sich eine Erörterung des weiteren Einwandes der Beklagten, der Aussteller der Stornopolizze sei nicht zur Bestimmung von Stornoterminen bevollmächtigt gewesen. Für den vom Kläger in Anspruch genommenen Vertrauensschutz sei kein Raum. Einerseits erleide man Unfälle, so man sie nicht zumindest mit dolus eventualis selbst herbeiführe, grundsätzlich nicht im Vertrauen auf das (Weiter-)Bestehen eines Versicherungsschutzes. Andererseits habe der Kläger nicht einmal behauptet, dass er sich am 22. 5. 2003 nur im Vertrauen auf den aufrechten Bestand des Unfallversicherungsvertrages auf das „Bodysurfen" (Wellenreiten) eingelassen habe und ansonsten davon Abstand genommen oder für einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz vorgesorgt hätte. In diesem Zusammenhang sei illustrativ darauf hingewiesen, dass der Kläger offensichtlich zum Unfallszeitpunkt überhaupt keine konkrete Vorstellung betreffend den aufrechten Bestand oder Wegfall des Unfallversicherungsschutzes gehabt habe, zumal er sich bei seiner Parteienvernehmung weder an die beiden Kündigungsschreiben noch an die Stornopolizze erinnern habe können. Dass die irrtümliche Bearbeitung der Schadensmeldung durch die Beklagte keine (nachträgliche) Verlängerung des Versicherungszeitraumes bewirken habe können, liege klar auf der Hand und bedürfe keiner näheren Begründung; der Kläger komme auf dieses Argument in der Berufungsbeantwortung ohnehin nicht mehr zurück.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu den Rechtsfolgen einer den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses betreffenden Divergenz zwischen der Kündigungserklärung des Versicherers und einer darüber ausgestellten Stornopolizze vorliege.
Der Kläger macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern (demnach also das Ersturteil wiederherzustellen). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Keinen Streitpunkt bildet, dass der Versicherer nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 II. (3) der dem Unfallversicherungsvertrag zugrundegelegten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) nach Erbringung einer Versicherungsleistung den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden kann, wobei die Kündigung nach Ablauf eines Monates ab Zugang an den Versicherungsnehmer wirksam wird. Vom Kläger wurde auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Kündigungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren und die erwähnte Monatsfrist im Hinblick auf zwei der von ihm bevollmächtigten Maklergesellschaft am
7. und 14. 4. 2003 zugegangenen Kündigungsschreiben der Beklagten jedenfalls noch vor dem 22. 5. 2003 geendet hatte. Der Rechtsmeinung des Klägers, die Beklagte habe für einen von ihm am 22. 5. 2003 erlittenen Unfall dennoch Versicherungsdeckung zu leisten, weil ihr die (dazu auf Grund interner Vereinbarung mit der Beklagten grundsätzlich berechtigte) Maklergesellschaft am 14. 4. 2003 eine „Stornopolizze" mit dem „Stornodatum" 1. 6. 2003 ausgestellt habe, hielt das Berufungsgericht entgegen, der Beklagten sei der Nachweis gelungen, dass diese Polizze den Inhalt des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Versicherungsvertrages insofern (das „Stornodatum" betreffend) unrichtig wiedergegeben habe; nach § 4 II. (3) AUB 94 sei das Versicherungsverhältnis am 22. 5. 2003 bereits beendet gewesen.
Dies ist zutreffend:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein - wie hier - nicht
auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein (der im
allgemeinen Sprachgebrauch als Polizze bezeichnet wird - § 3 VersVG)
- außerhalb des hier nicht relevanten Anwendungsbereiches des § 5
VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt (SZ 42/72; 7 Ob 6/87, VR
1987/74 = RdW 1988, 10 = VersR 1988, 200; 7 Ob 2194/96i, SZ 79/212 =
VersE 1710 = ÖBA 1997, 467/625 = ZIK 1997, 109; 7 Ob 304/99b, SZ
73/19 = VersE 1864 = JBl 2000, 583 = ÖBA 2000, 927/912 = VR 2001,
58/528). Nach herrschender Meinung spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt (Prölss in Prölss/Martin VVG § 3 Rn 46; Schwintowki in Berliner Komm § 3 VVG Rn 13, jeweils mwN). Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tat- bzw Beweisfrage und daher nicht revisibel.
Eine - wie der Revisionswerber meint - undeutliche Äußerung im Sinne des § 915 ABGB liegt nicht vor. Ein „Vertrauensschutz" des Klägers kommt aus den vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht in Betracht. Da der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass die Angabe betreffend das „Stornodatum" in der „Stornopolizze" nicht der von den Streitteilen im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung entspricht, ist die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum. Die Revision muss daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Entsprechend der Kostennote können lediglich 19 % USt zuerkannt werden.
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