OGH 7Ob329/97a (RS0109217)

OGH7Ob329/97a17.12.1997

Rechtssatz

Während das Namensrecht durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt wird, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen wird, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass der Namensträger selbst mit seinem Namen bezeichnet und über ihn etwas ausgesagt wird.

Persönlichkeitsschutz — Namensnennung — Namensanonymität

 

Normen

ABGB §16
ABGB §43 A

7 Ob 329/97aOGH17.12.1997
1 Ob 14/08bOGH11.08.2008

nur: Das Namensrecht wird durch Bestreitung, Namensanmaßung oder Namensgebrauch verletzt, also das Recht zur Identifikation mit dem Namen einer Person durch Dritte in Anspruch genommen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/105

17 Ob 2/09gOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Die bloße Namensnennung berührt mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/28

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Auch; Beisatz: Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. (T3)<br/>Beisatz: Eine Namensnennung verstößt dann gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/55

4 Ob 38/12kOGH11.05.2012

Vgl auch; nur T1

6 Ob 26/16sOGH30.03.2016

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/42

6 Ob 48/16aOGH27.06.2016

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Nennung des Namens einer Person in Mitgliederverzeichnissen ist ein Fall der Namensnennung. (T5)

6 Ob 241/16hOGH22.12.2016

Auch; Beis wie T3

6 Ob 198/18pOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 181/18pOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. (T6)

6 Ob 99/19fOGH24.10.2019

Auch; Beis wie T2

6 Ob 129/21wOGH02.02.2022

Vgl; Beis wie T3<br/>

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0070OB00329_97A0000_001

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