OGH 7Ob32/76 (RS0080811)

OGH7Ob32/7624.6.1976

Rechtssatz

Der Versicherer ist bei unterbliebener Anzeige eines Gefahrenumstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt wurde, nur im Falle arglistiger Verschweigung zum Vertragsrücktritt berechtigt.

Normen

VersVG §18

7 Ob 32/76OGH24.06.1976

Veröff: VersR 1977,632

7 Ob 188/98tOGH09.03.1999

Vgl; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer schadet die unterbliebene Anzeige von Umständen, nach denen nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt wurde, nur im Fall der Arglist, wenn er die für die Gefahr bestimmenden Umstände anhand von schriftlichen Fragen des Versicherers, zB anhand eines Fragebogens darzustellen hat. (T1)

7 Ob 277/04tOGH20.04.2005

Auch

7 Ob 224/05zOGH19.10.2005

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 36/07fOGH18.04.2007

Beisatz: Hier: Der Versicherungsnehmer unterließ bewußt jeden Hinweis auf die gefährliche Sportart, damit der Versicherungsantrag nicht abgelehnt würde. (T2)

7 Ob 117/18hOGH29.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19760624_OGH0002_0070OB00032_7600000_004

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