Spruch:
Der Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass entgegen dem Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes nur mehr die jüngere der beiden Töchter des Revisionsrekurswerbers noch minderjährig ist (und damit von der Mutter als allein obsorgeberechtigtem Elternteil vertreten wird). Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Unterhaltserhöhungsbeschluss des Erstgerichtes dahin, dass der Vater für seine beiden Töchter monatlich ab 1. 1. 1999 S 8.800,-- (für Johanna) bzw S 7.900,-- (für Martina) zu leisten habe. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde seiner anwaltlichen Vertreterin am Dienstag, den 13. 11. 2001 zugestellt (Rückschein in ON 40). Der dagegen von ihm am Mittwoch, den 28. 11. 2001 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs wurde somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG erhoben. Letzter Tag dieser gesetzlichen Notfrist wäre Dienstag, der 27. 11. 2001 gewesen. Eine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG (sachliche Erledigung des Revisionsrekurses trotz Verspätung) scheidet aus, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch bereits Rechte erworben haben (RIS-Justiz RS0104136). Auf die Argumente des Rechtsmittelwerbers im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 (zwischenzeitlich veröffentlicht auch in JBl 2001, 781) kann damit nicht näher eingegangen werden (vgl hiezu jedoch 6 Ob 243/01f und 6 Ob 262/01z).
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