Rechtssatz
Solange keine Einigung zustande gekommen ist, ist jeder Teil berechtigt, die Verhandlungen abzubrechen und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht.
7 Ob 312/63 | OGH | 27.11.1963 |
Veröff: MietSlg 15069 |
5 Ob 719/82 | OGH | 21.06.1983 |
Auch |
4 Ob 571/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl; Beisatz: Ist erkennbar, dass sich der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen, dann besteht eine Warn- und Aufklärungspflicht des anderen Partners. (T1) |
7 Ob 67/99z | OGH | 30.03.1999 |
Auch; Beisatz: Es ist niemand verpflichtet einen bestimmten Vertrag zu schließen, weil er schon Verhandlungen über den Vertragsinhalt führte und der andere Teil meinen konnte, es werde ein Vertrag (in seinem Sinne) zustandekommen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19631127_OGH0002_0070OB00312_6300000_001
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