European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00030.17P.0329.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,16 EUR (darin enthalten 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zu der Frage nicht aufgefunden habe werden können, ob der Regressanspruch nach §§ 896, 1359 ABGB gegenüber einem nur sachlich haftenden Sicherungsgeber der Höhe nach durch die Sachhaftung beschränkt sei.
1.2 Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall, weil die vom Berufungsgericht aufgezeigte Frage bereits aufgrund der bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur gelöst werden kann. Die Entscheidung kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Besicherung der Kreditgeberin für den einer GmbH gewährten Kredit, durch Verpfändung der Liegenschaftsanteile der Streitteile. Da der Kläger die auf seiner Hälfte lastende vorrangige Hypothek (im Gegensatz zum Beklagten) bereits vor der Verwertung getilgt hatte, wurde im Ergebnis aus dem Erlös seines Liegenschaftsanteils eine höhere Kreditverpflichtung der GmbH beglichen, wofür der Kläger nun den (gleichteiligen) Ausgleich vom Beklagten begehrt.
2.1 Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen – gegen den Drittpfandbesteller gerichteten – umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen, andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden (5 Ob 285/05f mzwN = RIS‑Justiz RS0003647 [T1]). Unter den mehreren Eigentümern simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB auf die Sachhaftung beschränkte Rückgriffsansprüche (RIS‑Justiz RS0003559, RS0003647). Es gehört zur Natur des Pfandrechts, dass der Pfandschuldner nur mit der Pfandsache (vgl § 447 ABGB) und nicht mit seinem gesamten Vermögen haftet.
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte nur eine Sachhaftung eingegangen und sein simultan haftender Liegenschaftsanteil zur Gänze verwertet worden sei, treffe ihn weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber dem Mitpfandbesteller, eine über die von ihm eingegangene (Sach‑)Haftung hinausgehende persönliche Haftung, zumal der Kläger nicht mehr Rechte gegenüber dem Beklagten erwerben könne, als der Gläubiger selbst, hält sich innerhalb der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
3.1 Der vom Kläger herangezogenen Entscheidung 7 Ob 575/84 lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, der dortige Beklagte haftete nicht nur als Pfandbesteller, sondern auch als Bürge und Zahler. Gleiches gilt für die Entscheidung 1 Ob 681/87, der das Verhältnis zwischen Pfandbesteller und Garant zugrunde lag. Auch aus dem Umstand, dass die Streitteile mit Versäumungsurteil/Vergleich zur solidarischen Leistung gegenüber der Kreditgeberin verpflichtet wurden, ist für den Fall nichts gewonnen. Diese Titel sind aufgrund einer Hypothekarklage ergangen und enthalten ebenfalls nur die Verpflichtung zur Verwertung der Pfandsache.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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