OGH 6Ob620/79; 5Ob285/05f; 7Ob30/17p; 5Ob234/22f (RS0003647)

OGH6Ob620/79; 5Ob285/05f; 7Ob30/17p; 5Ob234/22f12.4.2023

Rechtssatz

Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu § 896 ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet.

Normen

ABGB §457
ABGB §896
ABGB §1359
EO §222 Abs4 c
GBG §15

6 Ob 620/79OGH27.06.1979

NZ 1980,94 = JBl 1980,203 (zust Hoyer) = SZ 52/105

5 Ob 285/05fOGH16.05.2006

Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1)

7 Ob 30/17pOGH29.03.2017

Auch; Beis wie T1

5 Ob 234/22fOGH12.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00620_7900000_003

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