Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Betriebshaftpflichtversicherer der Klägerin. Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Versicherungsverhältnis kommen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) ur Anwendung, die wie folgt lauten:
"Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen".
Artikel 7 lautet wie folgt:
"Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
1) Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
...
7): Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
8): Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
...
8.2. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
8.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind (Beilage ./A)."
Die Klägerin erhielt 1995 von der "I*****" ***** GmbH den Auftrag, Montagearbeiten an Rohrleitungen, Halterungen, Armaturen und Pumpen betreffend einen von der Firma A***** hergestellten Abhitzekessel samt Rohrleitungen durchzuführen. Aufgabe der Mitarbeiter der Klägerin war es dabei ua, die von der Firma "I*****" gelieferten Rohrleitungen sowie den von der Firma A***** hergestellten und gelieferten Abhitzekessel miteinander durch Verschweißen zu verbinden. Bei Durchführung der Schweißarbeiten im Abhitzekessel verwendeten die Mitarbeiter der Klägerin einen Karton und Holzbretter als Unterlage. Nach Beendigung der Arbeiten wurden diese Materialien von den Mitarbeitern der Klägerin übersehen oder nicht entfernt, sodaß es bei der späteren Inbetriebnahme des Systems die darin verbliebenen Materialien zerfetzte und es in den Entleerungsleitungen bei den Fallrohren DN 200 und DN 300 zu Verstopfungen kam. Um diese zu beseitigen, mußten die Entleerungsleitungen geschnitten werden, wobei die Materialreste gefunden wurden. Um eventuellen Schäden an den Tragrohrbündeln und Tragrohren bzw am Verdampfereintrittsammler vorzubeugen, wurden bei den Fallrohren DN 300 die Kappen abgeschnitten und die Papierreste entfernt. Anschließend wurden die Entleerungsleitungen durchgespült. Nach erfolgter Durchspülung wurden die Entleerungsleitungen inklusive Kappen wieder verschweißt. Bei den Verbindungsleitungen von den Fallrohren DN 200 zum Verdampfereintrittsammler wurde die Leitung DN 200 beidseitig und an der Leitung DN 250 eine Schweißnaht an der linken Seite vom Verdampfereintrittsammler aufgeschnitten. Im Verbindungsrohr zum Sammler wurden dabei Papierreste gefunden. Nach anschließender Reinigung wurden die Entleerungsleitungen gespült und die Schweißverbindungen wieder hergestellt. Die im Rahmen des Gesamtauftrages von der Klägerin durchgeführten Arbeiten umfaßten auch die Montage von mehreren hundert Metern Wasser-, Dampf- und Kondensatleitungen sowie von 911 m Kesselverbindungsleitungen; dazu gehörten ua die Fallrohre DN 200, DN 300 sowie DN 250.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung (= Deckung) der Beklagten im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages für die von der Firma "I*****" gegen die Klägerin geltend gemachten Kosten der Schadensbehebung, deren Höhe noch nicht bekannt sei.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete den Haftungsausschluß nach Art 1.2.1.1. AHVB 1986 ein, weil die Verstopfung der Rohrleitungen keinen Sachschaden, sondern nur eine Funktionsunfähigkeit der Kesselanlage und damit einen reinen Vermögensschaden bewirkt habe. Die Beklagte sei gemäß Art 7.1.1. AHVB 1986 leistungsfrei, weil die Klägerin ihr Werk mangelhaft ausgeführt habe und Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Außerdem handle es sich um Schäden im Bereich des Rohrleitungssystems, welches von der beklagten Partei hergestellt bzw montiert worden sei, sodaß der Ausschluß nach Art 7.7. AHVB greife. Je nach dem, ob es sich bei den verlegten Rohrleitungen um eine bewegliche oder um eine unbewegliche Sache handle, komme schließlich auch der Haftungsausschluß nach Art 7.8.2. bzw Art 7.8.3. AHVB 1986 zum Tragen, da der Schaden an jenem Teil des Werkes eingetreten sei, der Gegenstand der Bearbeitung durch die Klägerin gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Heranziehung des Haftungsausschlusses gemäß Art 7.8.2. oder Art 7.8.3. AHVB 1986 ab, weil die Verstopfung an den von der Klägerin selbst montierten und verschweißten Rohren aufgetreten sei. Durch diesen Ausschlußgrund werde der Kernbereich des Unternehmerrisikos erfaßt und solle der auf die Sache Einwirkende nicht durch Bereitstellung von Versicherungsschutz zu einem so unvorsichtigen Handeln verleitet werden, wie dies offenkundig im vorliegenden Fall erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand als S 260.000 übersteigend und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Ein Deckungsausschluß nach der Tätigkeitsklausel liege nicht vor. Deren Zweck liege darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergebe. Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache sei eine bewußte und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Bewußt und gewollt müsse nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkugn auf die Sache sein. Unter dieser Voraussetzung fielen unter die Ausschlußklausel auch Vorgänge, bei denen weitere Gegenstände beeinträchtigt werden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zwangsläufig Gegenstand der Bearbeitung wurden, sich aber im Gefahrenbereich der Arbeiten befanden und insofern der Obhut des Versicherungsnehmers unterlagen. Der den Arbeitern der Klägerin anzulastende und zum Schadenseintritt führende Fehler bestehe im konkreten Fall darin, daß nach Abschluß der Arbeiten auf die Entfernung der Materialreste vergessen worden sei. Darauf, daß die Karton- und Holzteile zu einem früheren Zeitpunkt zum Zwecke der sachgemäßen Durchführung der Schweißarbeiten in die Kesselanlage eingebracht worden seien, und zwar im Bewußtsein, nach Beendigung der Tätigkeit wieder entfernt zu werden, womit zunächst ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache bestand, könne es nicht ankommen. Schadensauslösend sei allein die Sorglosigkeit nach der Bearbeitung der Sache gewesen. Komme die Tätigkeitsklausel wegen des Fehlens eines bewußten und gewollten Eingriffs nicht zum Tragen, könne die Frage, ob es sich bei der Abhitzekesselanlage um eine unbewegliche oder (nach der Vorstellung der beklagten Partei) um eine bewegliche Sache handelt, dahingestellt bleiben. Die Herstellungs- bzw Lieferklausel des Art 7.7. AHVB 1986 stehe im engen Zusammenhang mit anderen Risikoausschlüssen, die alle das sog. "Unternehmerrisiko" aus der Basisdeckung der Haftpflichtversicherung ausschlössen. Der Haftpflichtversicherer sei bestrebt, das versicherte Risiko dem Belieben des Versicherungsnehmers zu entziehen, um sich davor zu bewahren, für das im Vertrag als Leistungspflicht fixierte eigentliche beruflich-fachliche Können des Versicherungsnehmers aufkommen zu müssen, weil sonst ein Anreiz zum nachlässigen Arbeiten gegeben wäre. Die gebotene enge Auslegung der in den Bedingungen enthaltenen Formulierung einer "in der Herstellung liegenden" Schadensursache spreche - im Einklang mit der Rechtsprechung zur Tätigkeitsklausel - für eine Einschränkung des Haftungsausschlusses auf Fehler in der Herstellung der Sache selbst. Wolle man mit der beklagten Partei alle Handlungen und Unterlassungen der Arbeiter gelegentlich des ganzen Herstellungsvorgangs aus der Deckungspflicht ausnehmen, wäre der Anwendungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung zu weitgehend eingeschränkt. Der Versicherer solle durch die strittige Klausel nämlich nicht gänzlich, sondern nur in einem gewissen Umfang, nämlich im Kernbereich der eigentlichen Herstellung, vom erhöhten Risiko des Unternehmers befreit werden. Ursächlich für den daraus entstandenen Schaden sei nicht ein Herstellungsfehler, sondern die Vergeßlichkeit eines Arbeiters gewesen, somit kein spezifisch erhöhtes Risiko eines Industriemontageunternehmens, sondern eine in allen Lebensbereichen in gleicher Weise anzutreffende Nachlässigkeit, für die der Versicherer auch im Rahmen der Betriebshaftpflicht einzustehen habe. Auch die Gewährleistungsklausel komme nicht zum Tragen, weil keine Deckung für Erfüllungsansprüche bzw für Erfüllungssurrogate begehrt werde.
Die von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Zweck der Tätigkeitsklausel darin zu erblicken, den Versicherer vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer überwälzen zu können. Das Unternehmerrisiko manifestiert sich in der der beruflichen bzw gewerblichen Tätigkeit entsprechenden bewußten und gewollten Einwirkung auf die fremde Sache, die dem vereinbarten bestimmten Zweck dient. Notwendig ist nach dem Sprachgebrauch eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zur Sache, auf die er einwirkt. Es ist gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages des Versicherungsnehmers notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war, ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach, oder ob sie auf einem Irrtum beruhte (vgl 7 Ob 406/97z mwN sowie Prölss-Martin VVG26 § 4 AHB Rz 43 ff). Ob pflichtwidriges Unterlassen für eine "Tätigkeit" ausreicht, ist strittig und wird nur dann bejaht, wenn es in der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit besteht (vgl Prölss-Martin aaO Rz 47). Das Unterlassen von Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten Sachen ist keine Tätigkeit im obigen Sinne, es sei denn, daß diese Schutzmaßnahmen gerade Inhalt des Auftrages des Versicherungsnehmers bilden. Keine "Tätigkeit" liegt vor, wenn sie auf zufälligen und nicht beabsichtigten Eingriffen beruhte (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 399). Wird an oder mit fremden Sachen eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt, dann sind Haftpflichtversicherungsansprüche wegen Schäden an diesen Sachen grundsätzlich ganz ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Sachen sind dann Ausschlußobjekte. Ob eine Sache Ausschlußobjekt ist, hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab und ist nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Problematisch sind die Fälle, in denen eine andere Sache beschädigt oder zerstört wird als die, auf die eigentlich eingewirkt werden sollte, auf die sich also beispielsweise der Werkvertrag bezieht. Diese andere Sache wird mit schon dadurch zum Ausschlußobjekt, daß sie sich im Gefahrenbereich der Arbeit befindet. Wenn aber bei der Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache unter den gegebenen Verhältnissen zwangläufig auf die andere eingewirkt werden muß, wenn sich das also praktisch nicht vermeiden läßt, dann ist die andere Sache Ausschlußobjekt, jedenfalls dann, wenn diese Zwangsläufigkeit oder Unvermeidbarkeit für den verständigen Bearbeiter objektiv klar zutageliegt. Subjektiv ist eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitende Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewußt oder gewollt vorgenommen werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt (vgl Prölss-Martin aaO Rz 55 ff).
Im vorliegenden Fall dienten die in die Rohre eingebrachten Holzbretter und Kartonteile als Unterlage der Bequemlichkeit der Schweißer; sie waren für die Ausführung des Auftrages selbst nicht erforderlich. Diese Gegenstände hätten auch von einem zu Schweißarbeiten nicht qualifizierten Hilfspersonal jederzeit entfernt werden können. Die vom Auftrag umfaßten Schweißarbeiten waren mit der Herstellung der festen Verbindung der Rohre bzw anderer Werkstücke abgeschlossen. Der Schaden entstand demnach nicht durch die Schweißarbeiten (bzw lag auch keine bewußte und gewollte Einwirkung auf die zu bearbeitenden Gegenstände durch Holz- und Kartonteile vor), sondern durch die von den Arbeitern der Klägerin zu vertretende unterlassene Säuberung des Arbeitsplatzes. Wenn auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung des Auftrages und dieser Unterlassung besteht, kann diese Unterlassung nicht als "Tätigkeit" im Sinne der zitierten Klausel qualifiziert werden. Die Unterlassung kann auch nicht einem bewußten und gewollten vorzeitigen und letztendlich schädigenden Abbruch der Arbeiten gleichgehalten werden, weil bei einem früheren Bemerken der im Rohr verbliebenen Kisten und Kartons zweifellos diese entfernt worden wären. Von einem absichtlichen Zurücklassen und damit von einer geradezu vorsätzlichen Schadenszufügung kann bei den vorliegenden Feststellungen nicht die Rede sein. Vielmehr liegt ein unbeabsichtigtes Verhalten der Arbeiter der klagenden Partei vor, das nicht der Tätigkeitsklausel zuzuordnen
ist (vgl VR 1991, 358 = VersR 1991, 1043 = AnwBl 1991, 491 = RdW
1992, 16 = ecolex 1991, 449 sowie Schauer aaO 399 FN 154 mwN).
Letztlich kommt noch zum Tragen, daß die durch Holz- und Kartonteile beschädigten Rohrleitungen und Filter nicht als Ausschlußobjekte im Sinne der zitierten Klausel qualifiziert werden können, standen sie doch in keiner Weise im Gefahrenbereich der Schweißarbeiten.
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Zitierung der Lehrmeinung Fenyves' (Anmerkungen zur "Herstellungs- bzw LieferklauselII, VersR 1991, 1 ff mwN) erkannt, daß ein nach Abschluß der fachgerecht ausgeführten Schweißarbeiten unterlaufener Fehler in Form des Vergessens bestimmter Aufräumarbeiten als unbewußte Einwirkung auf die Sache vom eigentlichen Herstellungsvorgang abgegrenzt werden muß. Beurteilt man die Arbeiten mit der fachgerechten Verschweißung als beendet, so steht das Vergessen der Gegenstände nicht in einem Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes bzw dem erforderlichen eigentümlichen beruflichen Fachkönnen des Versicherungsnehmers. Legt man die Herstellungs- und Lieferklauseln in diesem Sinne eng aus, so stellt das dargestellte Vergessen der Kartons und Holzbretter eben keinen Ausschlußgrund dar.
Durch die Verunreinigung der Filteranlage wurde diese unbrauchbar. Zu ihrer Instandsetzung waren nach dem vorliegenden Verfahrensstand umfangreiche Reparaturen erforderlich. Der dadurch entstandene Schaden ist als Sachschaden zu werten. Da die von der klagenden Partei auszuführenden Schweißarbeiten ordnungsgemäß erbracht worden sind, konnte die Auftraggeberin aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes auch keine Gewährleistungs-, sondern nur Schadenersatzansprüche gegen die schädigende Klägerin erheben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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