OGH 7Ob278/05s

OGH7Ob278/05s10.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 18. Jänner 1998 verstorbenen Reinhilda H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Harald R*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagten Parteien 1. Mag Hubert W*****, und 2. Marco W*****, beide vertreten durch Dr. H. Burmann - Dr. P. Wallnöfer - Dr. R. Bacher - Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 64.380,44 sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. September 2005, GZ 1 R 122/05h-73, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber mit dem Hinweis auf das „überraschend erfolgte" Umschwenken des Berufungsgerichtes auf eine neue rechtliche Argumentation („allgemein schadenersatzrechtliche Haftung" statt Verwahrungsvertrag) geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:

Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunktes kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen - wie hier - nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zu Grunde lagen, rechtlich anders gewertet, kann die Verletzung des § 182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (7 Ob 181/04z mwN; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a ZPO Rz 10 Abs 3).

Im Übrigen macht die außerordentliche Revision zusammengefasst geltend, es sei allein aus den „Umständen",

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