Rechtssatz
Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leihe, dem Kommissions- und Frachtgeschäft, eigen (Ehrenzweig II/1 377, Gschnitzer in Klang2 IV/1 642 f), daß sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz (§ 7 ABGB) gelten kann.
7 Ob 215/73 | OGH | 12.12.1973 |
EvBl 1974/160 S 352 = JBl 1974,624 |
3 Ob 221/75 | OGH | 09.12.1975 |
Auch |
8 Ob 545/77 | OGH | 05.10.1977 |
Beisatz: Sache des Unternehmers ist es, nachzuweisen, daß er die ihm obliegendem Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und daß auch seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt. (T1) |
2 Ob 101/99p | OGH | 15.04.1999 |
Vgl auch; nur: Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Werkvertrag eigen. (T2) Beisatz: Nach § 1298 ABGB obliegt dem Verwahrer der Beweis, für das fremde Eigentum nach dem Maßstab der Sorgfaltspflicht der §§ 1297, 1299 ABGB vorgesorgt zu haben. Der Verwahrer haftet dabei auch für jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. (T3) |
8 Ob 35/04m | OGH | 24.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Reparatur mit Autowerkstätte. (T4) |
6 Ob 15/05h | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch |
2 Ob 196/06x | OGH | 23.03.2007 |
Auch; Beisatz: Eine Nebenpflicht zur Verwahrung erstreckt sich auch auf die von einem Kunden abgelegte Kleidung, die in einem Dienstleistungsbetrieb zur Aufbewahrung übernommen wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0070OB00215_7300000_001
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