Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem bekämpften Beschluss wurde die Entziehung der Obsorge der Mutter für ihre vier ehelichen minderjährigen Töchter durch das Erstgericht samt Übertragung derselben an den Vater bestätigt. Diese Entscheidung wurde der Mutter am 28. 7. 1999 durch Hinterlegung zugestellt (ON 67). Ihr erst am 21. 9. 1999, also außerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zu Protokoll gegebener außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet, weil gemäß Art XXXVI EGZPO im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Kinder abändern ließe (6 Ob 98/97y). Zwar richtet sich der Revisionsrekurs nur gegen die Obsorgeänderung bezüglich der beiden jüngsten Töchter Susanna und Verena (hinsichtlich der beiden älteren Töchter Cornelia und Monika ist die Entscheidung des Rekursgerichtes unangefochten und damit rechtskräftig), und haben sich zwischenzeitlich beide Töchter mehrfach für eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter ausgesprochen (ON 75 und ON 81), welchen Ansinnen auch der Vater nicht entgegengetreten ist (ON 80); diese geänderten Gegebenheiten wird das Erstgericht jedoch ohnedies in Wahrung des Kindeswohls (§§ 176, 178a ABGB) zu beachten haben. Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodass das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)