Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf Antrag des Amtes für Jugend und Familie wurde dem Vater die Obsorge für seinen Sohn Mark entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (gemäß § 176a ABGB) übertragen. Der Rekurs des Vaters blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 21.11.1996 zugestellt. Sein am 17.12.1996, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreichter außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet. Eine Bedachtnahme auf dieses Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für das Kind abändern ließe (EFSlg 79.622). Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodaß das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)