Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der vorliegende Rechtsstreit hat einen Werkauftrag zum Gegenstand, den die Klägerin der nicht protokollierten Einzelfirma „R*****" erteilte, deren Inhaberin Ildiko D***** ist. Die Klägerin richtete die Klage gegen „R*****, vertreten durch: GF Wolfgang D*****". Wolfgang D***** erstattete eine Klagebeantwortung mit dem Antrag, die Klage zurückzuweisen, da die Einzelfirma R***** nicht von ihm, der nur Angestellter sei, sondern von Ildiko D***** betrieben werde. Daraufhin beantragte die Klägerin, die Bezeichnung der beklagten Partei in „Ildiko D*****, Inhaberin von R*****" zu berichtigen. Das Erstgericht ließ die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zu. Das Rekursgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es die Bezeichnung der beklagten Partei antragsgemäß richtig stellte und das gegen Wolfgang D***** durchgeführte Verfahren mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Berichtigung der Parteibezeichnung für nichtig erklärte. Nicht die Firma als bloßer Handelsname des Kaufmanns, sondern dieser selbst sei Prozesspartei. Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens sei der typische Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von Wolfgang D***** („R*****, vertr d. GF Wolfgang D*****") gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ist die bloße Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (7 Ob 606/91i, RZ 1993/9; 4 Ob 2340/96p, RdW 1997, 456; 9 ObA 57/01z mwN; vgl RIS-Justiz RS0039337). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zufolge der demnach zutreffend vorgenommenen Richtigstellung der Parteibezeichnung ist das Rechtsmittel des ursprünglich in Anspruch genommenen Wolfgang D***** unzulässig:
Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt. Da einem nicht im Prozessrechtsverhältnis stehenden Dritten jegliche Beschwer bereits zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung fehlt, ist ein von dieser „Quasi-Partei" erhobener Rekurs zurückzuweisen (9 ObA 57/01z; 7 Ob 56/03s uva; RIS-Justiz RS0039313). Auch ein allfälliges Kosteninteresse kann in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung keine Beschwer begründen (8 ObA 144/98d, RIS-Justiz RS0039313 [T4]; 7 Ob 56/03s mwN ua).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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