OGH 7Ob24/00f

OGH7Ob24/00f15.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr.Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Heinz S*****, vertreten durch Mag. Klaus Tusch und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) I***** Versicherung AG, *****, und 2.) W***** Versicherungs AG, *****, beide vertreten durch Dr. Ernst Stolz und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 3,999.999,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 4 R 274/99x-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, wurde dem Klagevertreter am 29. 12. 1999, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Klägers wurde am 8. 2. 2000 beim Erstgericht persönlich überreicht. Die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 464 mwN; 6 Ob 57/98w uva), hier also am 7. 1. 2000. Sie endete mit Ablauf des 28. Tages, also am 3. 2. 2000. Die erst am 8. 2. 2000 überreichte Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

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