Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil, womit das Gericht zweiter Instanz die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, wurde dem Klagevertreter am 29. 12. 1999, also innerhalb der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) zugestellt. Die Revision des Klägers wurde am 8. 2. 2000 beim Erstgericht persönlich überreicht. Die gemäß § 505 Abs 2 ZPO vierwöchige Revisionsfrist begann mit 0.00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 464 mwN; 6 Ob 57/98w uva), hier also am 7. 1. 2000. Sie endete mit Ablauf des 28. Tages, also am 3. 2. 2000. Die erst am 8. 2. 2000 überreichte Revision ist daher verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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