OGH 7Ob2359/96d

OGH7Ob2359/96d2.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag.pharm. Ranthild S*****-F*****, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei H*****-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Grösswang ua Rechtsanwälte in Wien, sowie die auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Otto S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Barfuß ua Rechtsanwälte in Wien, sowie 2. Ludwig M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hanns Hügel ua Rechtsanwälte in Mödling, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der beklagten Partei und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.August 1996, GZ 1 R 160/96y-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Den Rekursen der auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.

2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.) Die vorliegende EV wurde vom Erstgericht am 7.6.1996, sohin am Tag des Einlangens der Klage, mit der der Provisorialantrag verbunden war, erlassen. Erst am 14.6.1996 stellten die beiden weiteren Gesellschafter der beklagten Partei den Antrag, als Nebenintervenienten zugelassen zu werden. Eine mündliche Streitverhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Im Verfahren auf Erlassung einer EV ist eine Nebenintervention ausgeschlossen (vgl RZ 1959, 70). Ein rechtswirksamer Beitritt der beiden Gesellschafter als Nebenintervenienten liegt daher nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl SZ 24/50 uva, zuletzt 5 Ob 2106/96h und 6 Ob 2010/96y) ist aber ein Nebenintervenient auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vom Prozeßgericht erlassene EV legitimiert. Der von den beiden Nebenintervenienten herangezogenen

Entscheidung 7 Ob 68/89 (= JBl 1990, 185 = RdW 1990, 80 = ecolex

1990, 11 = EvBl 1990/30) lag ein im streitigen Verfahren vom

Nebenintervenienten erhobenes Rechtsmittel zugrunde. Die Zurückweisung der Rekurse der Nebenintervenienten durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht. Den (unzutreffenderweise als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten) Rekursen war daher keine Folge zu geben.

Zu 2.) Eine Überprüfung der in der Entscheidung SZ 47/70 vertretenen Rechtsansicht konnte unterbleiben, weil einerseits der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht voll vergleichbar ist und andererseits die anderen vom Rekursgericht ins Treffen geführten Gründe stichhältig sind.

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