Spruch:
1. Den Rekursen der auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) Die vorliegende EV wurde vom Erstgericht am 7.6.1996, sohin am Tag des Einlangens der Klage, mit der der Provisorialantrag verbunden war, erlassen. Erst am 14.6.1996 stellten die beiden weiteren Gesellschafter der beklagten Partei den Antrag, als Nebenintervenienten zugelassen zu werden. Eine mündliche Streitverhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Im Verfahren auf Erlassung einer EV ist eine Nebenintervention ausgeschlossen (vgl RZ 1959, 70). Ein rechtswirksamer Beitritt der beiden Gesellschafter als Nebenintervenienten liegt daher nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl SZ 24/50 uva, zuletzt 5 Ob 2106/96h und 6 Ob 2010/96y) ist aber ein Nebenintervenient auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die vom Prozeßgericht erlassene EV legitimiert. Der von den beiden Nebenintervenienten herangezogenen
Entscheidung 7 Ob 68/89 (= JBl 1990, 185 = RdW 1990, 80 = ecolex
1990, 11 = EvBl 1990/30) lag ein im streitigen Verfahren vom
Nebenintervenienten erhobenes Rechtsmittel zugrunde. Die Zurückweisung der Rekurse der Nebenintervenienten durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht. Den (unzutreffenderweise als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten) Rekursen war daher keine Folge zu geben.
Zu 2.) Eine Überprüfung der in der Entscheidung SZ 47/70 vertretenen Rechtsansicht konnte unterbleiben, weil einerseits der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht voll vergleichbar ist und andererseits die anderen vom Rekursgericht ins Treffen geführten Gründe stichhältig sind.
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