Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagten gelingt es aus folgenden Gründen nicht, die Zulässigkeit des von ihr erhobenen Rechtsmittels darzustellen:
1. Unter dem Titel unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft die Beklagte die Verneinung ihrer mit der Berufung gerügten Verfahrensmängel erster Instanz wegen Verletzung der Bindungsgwirkung nach § 499 Abs 2 ZPO (geänderte Feststellungen im zweiten Rechtsgang und Nichteinhaltung der Aufträge des Berufungsgerichts im Aufhebungsbeschluss) durch das Berufungsgericht.
Als Mangel des Berufungsverfahrens releviert die Beklagte die unzureichende Erledigung zum einen ihrer Beweisrüge und zum anderen ihrer Mängelrüge (wegen unterbliebener Einvernahme von zwei beantragten Zeugen). Schließlich finden sich unter diesem Revisionsgrund auch „zusammenfassende" Überlegungen und Erörterungen (ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts), die wohl eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzeigen sollen.
2.1. Das Berufungsgericht hat sich mit den Mängelrügen der Berufung detailliert auseinander gesetzt und diese aktenkonform als ungerechtfertigt erkannt. Ein - allfälliger - Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr im Revisionsverfahren gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371). Das gilt auch dann, wenn der Mangel (zugleich) unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird. Dieser Revisionsgrund beschränkt sich allein auf die Beurteilung von materiellrechtlichen Fragen; die Überprüfung der Anwendung von Prozessgesetzen ist den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorbehalten (vgl 1 Ob 41/08y mwN).
Ergänzend ist klarzustellen, dass es dem Erstgericht außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt ist, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern (7 Ob 217/02s = RIS-Justiz RS0117141). Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung (Pimmer in Fasching/Konecny² § 499 ZPO Rz 13 mwN).
2.2. Auch auf die Beweisrügen der Berufung ist die zweite Instanz differenziert eingegangen und hat im Einzelnen konkret dargelegt, dass sie zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt waren. Sie hat (zulässig: 5 Ob 52/07v = RIS-Justiz RS0122301) auf § 500a ZPO verwiesen und damit klargestellt, dass die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die bekämpften Entscheidungsgründe jedoch für zutreffend erachtet werden und hinreichend begründet, warum den Argumenten des Berufungswerbers nicht gefolgt wird. Da sich das Berufungsgericht also mit der Beweisfrage nicht nur kursorisch befasste, sondern im Einzelnen auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüfte sowie nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellte und in seinem Urteil festhielt, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrügen als mangelfrei; es ist nämlich nicht verpflichtet, sich dabei mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043150; RS0043162). Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht mängelfrei auseinandergesetzt hat, ist aber im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371 [T21]).
2.3. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich die Klägerin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. (RIS-Justiz RS0043603 [T9]). Diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiellrechtliche Fragen einzugehen (RIS-Justiz RS0043312 [T3]).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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