OGH 7Ob233/14m

OGH7Ob233/14m28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Parteien 1. Eigentümergemeinschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI J***** K*****, 3. DI R***** S***** und 4. S***** S*****, 5. Dkfm. M***** B*****, 6. Ing. G***** B***** und 7. B***** B*****, 8. W***** A*****, 9. Mag. M***** A*****, zweit‑ bis neuntklagende Parteien vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwältin in Wien, 10. Dr. E***** T*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, 11. Mag. U***** S*****, 12. DI A***** O*****, 13. Dr. M***** V*****, 14. Ing. P***** F*****, 15. K***** L*****, elft‑ bis fünfzehntklagende Parteien vertreten durch Mag. Barbara Bauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.207,38 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei), 52.803,88 EUR sA (zweitklagende Partei), 81.381,10 EUR sA (dritt‑ und viertklagende Partei), 15.757,41 EUR sA (fünftklagende Partei), 16.230,14 EUR sA (sechst‑ und siebentklagende Partei), 65.211,49 EUR sA (achtklagende Partei), 16.072,56 EUR sA (neuntklagende Partei), Feststellung (zehntklagende Partei), 17.963,45 EUR sA (elftklagende Partei), 17.648,30 EUR sA (zwölftklagende Partei), 10.823,07 EUR sA (dreizehntklagende Partei), 4.096,93 EUR sA (vierzehntklagende Partei), 16.230,15 EUR sA (fünfzehntklagende Partei), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2014, GZ 30 R 15/13s‑81, womit das Teil‑ und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2013, GZ 11 Cg 196/07x‑61, hinsichtlich den zweit‑, dritt‑, viert‑, acht‑, und dreizehntklagenden Parteien bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00233.14M.0128.000

 

Spruch:

Die Revision wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren der Erst‑ und Zehntkläger sowie die Leistungsbegehren der Zweit‑ bis Neunt‑, und Elft‑ bis Fünfzehntkläger ab. Darüber hinaus sprach es aus, dass die Beklagte gegenüber der Erstklägerin dem Grunde nach schuldig sei, 73,39 % des Schadens an den allgemeinen Teilen des Hauses, der durch die Bauführung beim Garageneinbau durch den Zehntkläger entstanden sei, zu ersetzen, und zwar betragsbegrenzt mit der Höhe der Versicherungssumme des Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrags zwischen der Beklagten und der Erstklägerin.

Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2013, GZ 30 R 15/13s‑71, behob das Berufungsgericht die Abweisung des Feststellungsbegehrens des Zweitklägers als nichtig (Punkt I.), hob das gegenüber der Erstklägerin ergangene Zwischenurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (II.A.). Im Übrigen erkannte es die nachfolgenden Klagebegehren nachfolgender Kläger als dem Grunde nach zu Recht bestehend: Zweitkläger 35.785,87 EUR, Dritt‑ und Viertkläger 63.890,36 EUR, Achtklägerin 47.563,19 EUR, Dreizehntkläger 3.101,94 EUR. Die Entscheidung über die Höhe behielt es der Endentscheidung vor (II.B.2.). Nachstehende Entscheidungen dem Grunde und der Höhe nach über folgende Leistungsbegehren folgender Kläger behielt es der Endentscheidung vor: Zweitkläger weitere 17.018,01 EUR, Dritt‑ und Viertkläger weitere 17.490,94 EUR, Fünftklägerin 15.757,41 EUR, Sechst‑ und Siebentkläger 16.230,14 EUR, Achtklägerin weitere 17.648,30 EUR, Neuntkläger 16.072,56 EUR, Elftklägerin 17.963,45 EUR, Zwölftkläger 17.648,30 EUR, Dreizehntkläger 7.721,13 EUR und Fünfzehntkläger 16.230,14 EUR (II.B.3.). Weiters behielt es die Entscheidung über das Leistungsbegehren der Erstklägerin und das Feststellungsbegehren des Zehntklägers der Endentscheidung vor.

Der Oberste Gerichtshof wies mit seiner Entscheidung vom 29. Jänner 2014, 7 Ob 192/13f, die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Punkte I., II.A. und II.B.3. des Spruchs des Berufungsgerichts richtete, als absolut unzulässig zurück. Weiters wurde anlässlich der Revision das Zwischenurteil des Berufungsgerichts (Punkt II.B.2.) insoweit wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraft als nichtig aufgehoben, als es das Klagebegehren des Zweitklägers im Umfang von 786,75 EUR und jenes der Achtklägerin im Umfang von 5.768,88 EUR als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte. Das Zwischenurteil betreffend Zweit‑, Dritt‑, Viert‑, Acht‑ und Dreizehntkläger wurde aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht gab nun der Berufung der Zweit‑, Dritt‑, Viert‑, Acht‑ und Dreizehntkläger im Umfang der bekämpften Abweisung keine Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Aufhebungsantrag. Hilfsweise begehrt sie das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass auch die verbliebenen Leistungsklagen betreffend allgemeine Schäden der Zweit‑ bis Neunt‑, Elft‑ bis Dreizehnt‑ und Fünfzehntkläger und das Feststellungsbegehren des Zehntklägers zur Gänze abgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist der Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RIS‑Justiz RS0006497). Es ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zu Grunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (RIS‑Justiz RS0041868). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770).

2 Insoweit die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 25. Juni 2013 als absolut unzulässig zurückgewiesen wurde, erwuchs die Aufhebung des Ersturteils in Rechtskraft, weshalb eine neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichts ‑ entgegen der Ansicht der Beklagten ‑ keinesfalls in Betracht kommt. Lediglich im Umfang des Teilzwischenurteils des Berufungsgerichts betreffend Zweit‑, Dritt‑, Viert‑, Acht‑ und Dreizehntkläger erfolgte eine Aufhebung des Berufungsurteils und eine Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht. Damit war Gegenstand des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang auch nur mehr die Berufung der eben angeführten Kläger hinsichtlich der bekämpften Abweisungen: Zweitkläger (17.981,11 EUR), Dritt‑ und Viertkläger (63.890,36 EUR), Achtklägerin (24.146,01 EUR) und Dreizehntkläger (3.101,94 EUR) in diesem Umfang wurde der Berufung der genannten Kläger keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Abweisung der Klagebegehren bestätigt. Der Beklagten fehlt bereits die formelle Beschwer.

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