Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine vom Revisionsrekurswerber (weiterhin) befürchtete zweckwidrige Verwendung des wieder in einem für die minderjährige Anna-Maria abgeschlossenen Bausparvertrag veranlagten Geldbetrages durch die verfügte Gerichtssperre ausgeschlossen ist. Mit den betreffenden Ausführungen des Revisionsrekurses wird daher ein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufgezeigt. Auch der Einwand, die Entscheidung des Rekursgerichtes sei mit „der bisherigen Rechtsprechung" nicht in Einklang zu bringen, weil eine nicht in Form eines Notariatsaktes durchgeführte Schenkung (des im Rahmen eines Bausparvertrages angesparten Geldbetrages) einer tatsächlichen Übergabe des Geschenkobjektes bedürfe, ist unberechtigt: Schließt der Erziehungsberechtigte - wie hier der Vater - im Namen des Kindes einen Bausparvertrag und liegt seine Schenkungsabsicht bei Zahlung jeder einzelnen Prämie aus seinem Vermögen vor, sind, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4
Ob 562/91, SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = ÖBA 1992, 274 [Iro] = RdW
1992, 207 = HS 22.473, ausgesprochen hat, § 943 ABGB und § 1 Abs 1
lit d NZwG kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung; wäre doch die „wirkliche Übergabe" im Sinn des § 943 ABGB beziehungsweise die Heilung dieses Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Erziehungsberechtigten auf das Bausparkonto eingetreten. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers entspricht die angefochtene Entscheidung daher oberstgerichtlicher Judikatur. Eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurswerber demnach nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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