OGH 7Ob221/72 (RS0018319)

OGH7Ob221/7225.10.1972

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat (SZ 3/123, 36/95, JBl 1967/316 f). Voraussetzung für den Ausschluss des Rücktrittsrechtes nach § 918 ABGB ist aber immer, dass der Vertrag vom Verkäufer zur Gänze erfüllt wurde. Liegt ein einheitlicher Kaufvertrag über zwei verschiedene Kaufobjekte (hier Liegenschaftsanteile und Unternehmen) vor, so ist das Rücktrittsrecht des Verkäufers erst ausgeschlossen, wenn beide Kaufgegenstände bereits dem Käufer übergeben worden sind.

Normen

ABGB §918 IVa

7 Ob 221/72OGH25.10.1972

Veröff: SZ 45/112

6 Ob 515/77OGH24.02.1977

Auch; nur: Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann nicht mehr zulässig, wenn der Verkäufer die Sache dem Käufer übergeben hat. (T1) Beisatz: Liegenschaften gelten erst dann als übergeben, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgt ist. (T2)

7 Ob 507/77OGH03.03.1977

nur T1

1 Ob 541/78OGH23.02.1978

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 741/78OGH16.11.1978

nur T1

1 Ob 562/79OGH18.04.1979

nur T1; Beis wie T2

8 Ob 511/83OGH08.09.1983

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 649/87OGH23.09.1987

Beisatz: Ist nur mehr ein unwesentlicher Teil der Lieferung beziehungsweise der sonstigen Leistung des Verkäufers ausständig, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen. (T3) Veröff: JBl 1988,108

7 Ob 641/87OGH24.09.1987

nur T1; Veröff: JBl 1988,107

6 Ob 89/04pOGH29.04.2004

Auch; Beis wie T3

3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0070OB00221_7200000_002

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