Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0033002). Es ist daher - ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks" - die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (JBl 1987, 37; SZ 70/177; RIS-Justiz RS0017781; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 ff zu § 914). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Rücksicht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61; SZ 70/177).
Aus der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer Rechtsansicht die in der Garantieerklärung genannte, nach Ansicht des Rekursgerichtes eingetretene Bedingung sei tatsächlich nicht erfüllt, zitierten Entscheidung 1 Ob 5229/93 = ÖBA 1993/419, ergibt sich nicht, dass die beklagte Partei die Bankgarantie zu Unrecht abgerufen hätte. Wenn die Bankgarantie, wie im vorliegenden Fall, eine sogenannte "Effektiv-Klausel" enthält (dh, dass die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht wurde, die der Begünstige anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat - vgl 5 Ob 56/97i = SZ 70/177), so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen (ÖBA 1990, 636 = RdW 1990, 373; ÖBA 1996, 717; RIS-Justiz RS0017013). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Auslegung der Garantieerklärung in der dargestellten Weise, die dem Willen der Beteiligten entspricht, nicht zulässig bzw erforderlich wäre (vgl 3 Ob 81/97a).
Die Auslegung von Bankgarantien als rechtsgeschäftliche Erklärungen ist jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung erhebliche Bedeutung zuzumessen wäre (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 3 und 5 zu § 502 ZPO; 7 Ob 311/99g). Ob die klagende Partei, wie sie meint, hier erwarten durfte, dass sich der beauftragte Notar vor jedem Zutrittsversuch zunächst mit ihr in Verbindung setzen werde, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch vom Zweck der gegenständlichen Regelung ab. Da diese Regelung die Überprüfung der Durchführung der Räumung durch den Mieter ermöglichen sollte, erscheint die Ansicht des Rekursgerichtes, eine dreimalige Verweigerung des Zutritts durch Personen, die im Auftrag der klagenden Partei handelten, habe auch ohne vorherige Verständigung der Klägerin die Bedingung erfüllt, "dass vom Eigentümer bzw Erwerber (also von der Klägerin) trotz dreimaliger Versuche der Zugang nicht zugelassen wurde", schon deshalb vertretbar, weil bei einer vorherigen Anmeldung der jeweiligen Zutrittsversuche die Möglichkeit bestanden hätte, vorzutäuschen, dass eine Räumung noch nicht stattgefunden habe. Davon, dass die klagende Partei den Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen hätte (vgl RIS-Justiz RS0005092) und demnach von ihr bescheinigt worden wäre, dass ein Abruf durch die beklagte Partei einen Garantiemissbrauch darstellte, kann demnach keine Rede sein.
Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.
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