OGH 7Ob21/13h

OGH7Ob21/13h17.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. B***** H*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei O***** S*****, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung, über den „Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. November 2012, GZ 3 R 171/12z‑37, womit die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 25. Juli 2012, GZ 1 C 229/11y‑31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00021.13H.0417.000

 

Spruch:

Der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 312 GB ***** (Wald). Das Grundstück grenzt im Osten direkt an jenes des Beklagten an. Im Norden werden beide Grundstücke durch einen öffentlichen Weg begrenzt. Im Grenzbereich befand sich ein ca 25 bis 30 Jahre alter Baum. Die Mappengrenzen stimmen nicht überall mit dem Naturbestand (insb mit dem Weg und den Grenzsteinen) überein.

Im Jänner oder Februar 2011 fällte der Beklagte den Baum, der ‑ unstrittig ‑ auf der Parzelle des öffentlichen Weges gestanden war.

Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, Nutzungshandlungen auf ihrem Grundstück in B***** zu unterlassen und brachte vor, der von ihm gefällte Baum habe sich auf ihrem Grundstück befunden.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisungund wendete ein, dass sich der Baum auf seinem Grundstück befunden habe. In der Verhandlung vom 9. 2. 2012 bestritt er (zwar) weiterhin jegliche Störungshandlung sowie die Gefahr künftigen Zuwiderhandelns; unabhängig davon wurde von ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber „vorbehaltlos anerkannt“ und angeboten, dass er sich im Rahmen eines vollstreckbaren Vergleichs zu der von der Klägerin verlangten Unterlassung verpflichte. Es werde aber jedenfalls auf Kostenersatz bestanden, weil der „Kläger“ (gemeint: Beklagte) keinen Anlass zur Klageführung gegeben habe. Die Klägerin nahm das Angebot an und brachte vor, der Beklagte habe sehr wohl Eingriffshandlungen gesetzt; es stehe ihr voller Kostenersatz zu.

Die Parteien schlossen in dieser Verhandlung einen Vergleich , wonach sich der Beklagte verpflichtete, Nutzungshandlungen welcher Art auch immer auf dem näher bezeichneten Grundstück der Klägerin bei künftigem sonstigen Zwang zu unterlassen. Ausdrücklich bestritten blieb jedoch, dass der gefällte Baum am Grundstück der Klägerin gestanden sei. In der Folge wurden weitere Beweisaufnahmen durchgeführt. Nach Ansicht des Erstgerichts war fraglich, ob der Vergleich vollstreckbar sei, weil die Frage des Grenzverlaufs zwischen den Grundstücken der Parteien nach wie vor strittig war.

Der Beklagte wies in der nächsten Verhandlung darauf hin, durch den abgeschlossenen Unterlassungsvergleich seien sämtliche Ansprüche der Klägerin bereits erledigt, sodass sich ein weiteres Verfahren erübrige (dies mit Ausnahme seines allfälligen Kostenersatzanspruchs). Nach Erörterung der Vollstreckbarkeit des Unterlassungsvergleichs im Hinblick auf den zwischen den Parteien strittigen Grenzverlauf machte der Beklagte geltend, die Feststellung des Grenzverlaufs sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, dass der Beklagte in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen habe. Es sei ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden, sodass das Unterlassungsbegehren erfüllt sei. Die Klägerin hätte das Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Klägerin das Urteil in der Hauptsache als nichtig auf (Punkt I.), gab dem Rechtsmittel im Übrigen Folge, hob das Urteil im Kostenpunkt auf und verwies es in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Punkt II.). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der ordentliche „Revisionsrekurs“ zulässig sei.

Der von den Parteien geschlossene gerichtliche Vergleich habe prozessbeendend gewirkt. Nur die Frage des Kostenersatzes sollte der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben. Die Entscheidung in der Sache selbst sei daher unzulässig gewesen. Eine Einschränkung auf Kosten sei nicht notwendig gewesen. Da eine Erörterung der Wirkung des Vergleichs und der daraus resultierenden Folgen in erster Instanz unterblieben sei und die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden dürften, sei das Urteil im Kostenpunkt zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht aufzuheben.

Das Berufungsgericht sprach aus, der „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch der Abschluss des Unterlassungsvergleichs „jedenfalls den Prozess in diesem Umfang“ beende oder die „Wiederholungsgefahr (in der Sache selbst oder für die Kostenentscheidung)“ weiterhin zu prüfen sei.

Nur gegen „Spruchpunkt II.“ dieser Entscheidung richtet sich der „Revisionsrekurs“ des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die (gemeint: Kosten-)Entscheidung des Erstgerichts „zur Gänze“ wiederhergestellt werde; in eventu dahin, dass die Berufung zurückgewiesen werde.

Die Klägerin beantragt, den „Revisionsrekurs“ zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der (richtig) Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

Die (richtig) Rekursbeantwortung der Klägerin weist ‑ zutreffend ‑ darauf hin, dass der ausdrücklich nicht bekämpfte „Spruchpunkt I.“ des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts mangels Anfechtung bereits rechtskräftig ist. Den Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur noch die Frage des Kostenersatzes.

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; 3 Ob 226/12z). Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (7 Ob 185/10x). Gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Kostenpunkt ist daher der (Revisions-)Rekurs grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (RIS-Justiz RS0053407). Das gilt auch für die Aufhebung eines Urteils, mit dem ausschließlich über den Ersatz der Verfahrenskosten entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044233 [T7] = 10 ObS 362/90).

Da sich der vorliegende Rekurs allein gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts (im Kostenpunkt) wendet, ist er als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.

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