OGH 10ObS362/90

OGH10ObS362/904.12.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik und Mag. Robert Renner (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Eva E***-R***, Pensionistin,

3400 Klosterneuburg, Martinstraße 34-36, vertreten durch Mag. Dr. Herwig Emmer-Reissig, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei S*** DER G***

W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Ruhens der Pension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1990, GZ 32 Rs 116/90-11, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Dezember 1989, GZ 7 Cgs 532/89-7, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Pension. Die beklagte Partei richtete am 29. Mai 1985 an sie ein Schreiben, in dem sie ihr mitteilte, "daß ein vorläufig gänzliches Ruhen der Pension (gemäß § 61 GSVG) ab Juni 1989 eintritt", weil sie prüfen müsse, ob die Klägerin eine bestimmte selbständige Erwerbstätigkeit ausübe oder ob ein Gewerbebetrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt werde.

Die Klägerin bekämpfte die in diesem Schreiben ausgesprochene "Pensionseinstellung" mit einer Klage, in der sie begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr die Pension ab 1. Juni 1989 weiter auszuzahlen. Da die beklagte Partei die Pension am 16. Juni 1990 zahlte, schränkte sie das Klagebegehren auf Ersatz der Kosten ein.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei zur Bezahlung von Kosten in der Höhe von S 3.955,20 schuldig.

Das Gericht zweiter Instanz hob infolge des als "Berufung" bezeichneten, nach Ablauf von 14 Tagen eingebrachten Rechtsmittels der beklagten Partei das angefochtene Urteil sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Schreiben vom 29. Mai 1985 sei kein Bescheid, weshalb gemäß § 42 Abs 1 und 2 JN (richtig: § 73 ASGG) die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist unzulässig.

Das Urteil, mit dem nach Einschränkung des Klagebegehrens über den Ersatz der Kosten entschieden wird, kann nur mit Rekurs angefochten werden (RZ 1990/64 mwN). Die Bezeichnung, welche die beklagte Partei für ihr Rechtsmittel wählte, war daher unrichtig. Dies ändert aber nichts daran, daß das Rechtsmittel nur als Rekurs behandelt werden konnte und daß das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht entschieden hat, was im übrigen im Kopf seiner Entscheidung auch zum Ausdruck kommt.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Zu diesen Beschlüssen gehören auch Beschlüsse, mit denen ein Kostenbestimmungsbeschluß des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben wurde (SZ 4/32; EvBl 1971/60; vgl auch RZ 1990/64). Dasselbe muß auch für die Aufhebung eines Urteils gelten, mit dem ausschließlich über den Ersatz der Verfahrenskosten entschieden wurde.

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, weil im § 47 Abs 1 ASGG etwas anderes nur für die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO angeordnet wird. Der Rekurs der Klägerin ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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