OGH 7Ob2066/96s (RS0102080)

OGH7Ob2066/96s11.6.1996

Rechtssatz

Wurde das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters von demjenigen, dem es der Halter zur Durchführung einer bestimmten Fahrt überlassen hatte, einem (anderen) Lenker weitergegeben und benützt dieser das Kraftfahrzeug im Rahmen der genehmigten Fahrt, liegt keine Schwarzfahrt vor.

Normen

EKHG §6

7 Ob 2066/96sOGH11.06.1996

Veröff: SZ 69/136

2 Ob 282/06vOGH24.05.2007
2 Ob 251/08pOGH10.06.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0070OB02066_96S0000_001

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