Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt mit ihrer vorliegenden Drittschuldnerklage von der Beklagten die Bezahlung von S 16.411,42 s.A.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs.1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs.3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet in allen Fällen also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl. 5 Ob 510/91, 8 Ob 525/91, 7 Ob 11/91). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.
Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.
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