OGH 7Ob192/06w

OGH7Ob192/06w13.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Olivia W*****, geboren am 30. November 1993, vertreten durch die Mutter Gerlinde W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. Hardo W*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 1 R 320/05v-111, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg vom 19. Oktober 2005, GZ 2 P 139/04k-98, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, den Antrag des Vaters auf Änderung der Besuchsrechtsregelung hinsichtlich der mj Olivia abzuweisen und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet: Die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an die Rechtsvertreter des Vaters erfolgte am 9. 2. 2006. Der vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, der vom 7. 3. 2006 datiert, wurde am 9. 3. 2006, demnach erst lange nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 65 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben und langte am 10. 3. 2006 beim Erstgericht ein.

Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG ist ausgeschlossen, weil die Abänderung oder Aufhebung des bekämpften Beschlusses für Mutter und Kind (also für „andere Personen" im Sinne der genannten Gesetzesstelle) nachteilig wäre. Vom Vater wird nämlich eine Änderung der Besuchsrechtsregelung dahin angestrebt, dass die zwölfjährige Olivia anlässlich der Besuche jeweils eine dreistündige Bahnfahrt ohne Begleitung zu unternehmen hätte (vgl die stRsp zu § 11 Abs 2 AußStrG aF, wonach von den Beteiligten auf Grund von Beschlüssen betreffend das Besuchsrecht bereits Rechte erworben wurden: 1 Ob 218/01t mwN, ua; RIS-Justiz RS0007273).

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