OGH 1Ob218/01t

OGH1Ob218/01t25.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marion O*****, geboren am 14. Juli 1988, infolge Revisionsrekurses der Mutter Silvia D*****, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Witt & Partner KEG in Wien, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2001, GZ 1 RM 22/01b-256, womit der Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 10. März 2001, GZ 7 P 64/99z-251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der Mutter ein Besuchsrecht für ihre Tochter an jedem ersten Samstag im Monat in der Zeit zwischen 15 und 17 Uhr, beginnend mit April 2001, eingeschränkt auf das im Burgenland gelegene Haus der Pflegeeltern des Kindes. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Mutter auf Bewilligung eines 14-tägigen Besuchsrechts in der Zeit von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Rechtsvertreter der Mutter erfolgte am 2. 8. 2001. Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs wurde erst am 30. 8. 2001, also lange nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Einerseits ist dem Kind ein Recht darauf erwachsen, dass das Besuchsrecht (nur) im festgelegten Umfang ausgeübt werde (7 Ob 224/00t; 3 Ob 2390/96h; EFSlg. 34.943), andererseits haben die Pflegeeltern das Recht erworben, die in ihrer Obhut befindliche Minderjährige nur in dem vom Erstgericht festgesetzten Ausmaß der Mutter zur Ausübung deren Besuchsrechts überlassen zu müssen (EvBl. 1958/105).

Der Revisionsrekurs der Mutter ist deshalb zurückzuweisen.

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