OGH 7Ob184/23v

OGH7Ob184/23v22.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. B* S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, 2. V* B*, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrags; in eventu Unterfertigung eines Aufhebungsvertrags, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. August 2023, GZ 2 R 96/23k‑22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. März 2023, GZ 1 Cg 49/22d‑16 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00184.23V.1122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Der Kläger war grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1097 GB* mit den Grundstücken Nr 896 und Nr 1377/4 samt dem darauf errichteten Haus * sowie der Liegenschaft EZ 1813 GB * mit dem Grundstück Nr 1377/6, welches unmittelbar an das Grundstück Nr 1377/4 angrenzt und auf welchem eine betonierte Doppelgarage errichtet ist. Der Kläger bewohnt das Haus gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin E* B* (in Hinkunft Lebensgefährtin). Die Enkelin seiner Lebensgefährtin, die Zweitbeklagte, trat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Erstbeklagten, an den Kläger mit der Idee heran, auf der Doppelgarage ein Einfamilienhaus zu errichten. Der Kläger war aufgrund der familiennahen Beziehung der Beklagten zu seiner Lebensgefährtin grundsätzlich damit einverstanden.

[2] Mittels Übergabevertrag vom 28. 7. 2022 übergab der Kläger den Beklagten die Liegenschaften EZ 1097 und EZ 1813 so, wie diese derzeit liegen und stehen mit allen Rechten und Pflichten, mit denen er selbst die Liegenschaften bisher besessen oder benützt hat oder doch zu besitzen oder zu benützen berechtigt gewesen wäre, gegen Einräumung des in Punkt III. angeführten Rechts. Der Übergabsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

Ü b e r g a b s v e r t r a g

abgeschlossen am heutigen Tag zwischen

1. Herrn J* P*, [...], als Übergeber einerseits und

2. Herrn B* S*, …, und Frau V* B*, […], als Übernehmer andererseits,

3. unter Beitritt der Lebensgefährtin des Übergebers, Frau E* B*, [...]

[…]

III. Rechte:

Der Übergeber bedingt sich für sich und seine Lebensgefährtin E* B* folgende Rechte aus:

[3] 1. Das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht bezüglich Wohnhaus […], Geräteschuppen [...], Gartenhütte [...] und Nebengebäude [...], inne liegend in der grün umrandeten Teilfläche entsprechend unten angeführter Skizze. Weiters den freien Zu‑ und Abgang von und zu diesen Räumlichkeiten sowie das Recht, sich auf dem Grund und Boden des Übernehmers frei und ungestört zu bewegen, dies jedoch ausschließlich betreffend die grün markierte Teilfläche.

[...]

Dem Übergeber sowie dessen Lebensgefährtin E* B* kommt weiters das Recht zu, Besuche zu empfangen und nächtigen zu lassen.

Der Übergeber und dessen Lebensgefährtin E* B* nehmen die Einräumung des vorstehenden Wohn‑ und Nutzungsrechts an.“

[4] Infolge dieses Übergabevertrags wurde je das Hälfteeigentum für die Beklagten an den übergebenen Liegenschaften im Grundbuch eingetragen, für den Kläger und seine Lebensgefährtin wurde entsprechend Punkt III. des Übergabsvertrags das Wohnrecht im Grundbuch im C‑Blatt eingetragen.

[5] Mittels Erklärung vom 2. 12. 2022 hielt die Lebensgefährtin des Klägers Folgendes fest:

„1. Mir ist bekannt, dass mein Lebensgefährte [...] die Aufhebung und Rückabwicklung des Übergabsvertrags vom 28. 6. 2022 mit meiner Enkelin und Herrn [...] geltend macht. Mir ist der Inhalt des diesbezüglichen anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 15. 9. 2022 und der nunmehr vorbereiteten gerichtlichen Klage bekannt und bestätige ich das dortige Klagsvorbringen bzw den Inhalt des Aufforderungsschreibens zur Gänze als richtig.

2. Ich bin aufgrund des Sachverhalts selbstverständlich damit einverstanden, ebenfalls einer Rückabwicklung und Aufhebung zuzustimmen und den vorbereiteten Aufhebungsvertrag des Notariats * zu unterfertigen. Sollte das Wohnrecht aufgrund eines rechtsgestaltenden Urteils wegfallen, nehme ich das ebenfalls zustimmend zur Kenntnis. Sollte es für eine grundbücherliche Durchführung erforderlich sein, dass ich trotzdem eine Löschungserklärung in grundbücherlicher Form unterschreibe, bin ich dazu jederzeit bereit.

3. Sollte es aus irgendwelchen formellen Gründen notwendig sein, dass aufgrund meines Beitritts zum Übergabsvertrag vom 28. 6. 2022 auch ich gemeinsam mit meinem Lebensgefährten [...] den Anspruch auf Aufhebung des Vertrages geltend mache, erkläre ich hiermit ausdrücklich, meine diesbezüglichen Ansprüche an meinen Lebensgefährten [...] abzutreten, der daher auch in meinem Namen berechtigt ist, von [...] die Aufhebung und Rückabwicklung des Übergabsvertrags vom 28. 6. 2022 zu fordern und gerichtlich geltend zu machen.

Herr J* P* nimmt – soweit rechtlich erforderlich – die Abtretung ausdrücklich an.“

[6] Der Kläger beantragt die Aufhebung des Übergabsvertrags sowie die Einwilligung der Beklagten in die Wiedereinverleibung seines grundbücherlichen Eigentumsrechts an den Liegenschaften. Hilfsweise begehrt er, die Beklagten zur Unterfertigung eines näher konkretisierten Aufhebungsvertrags zu verpflichten. Er sei von den Beklagten getäuscht worden, tatsächlich habe er nur die Liegenschaft, auf der sich die Doppelgarage befinde, übergeben wollen.

[7] Die Beklagten bestritten und wandten die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein. Die Lebensgefährtin des Klägers sei dem Übergabsvertrag beigetreten. Sie sei somit Vertragspartei geworden, weshalb eine notwendige Streitgenossenschaft mit dem Kläger vorliege.

[8] Das Erstgerichtwies die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers ab. Die Lebensgefährtin sei dinglich Berechtigte und somit Partei des Vertrags, dem sie beigetreten sei, geworden. Sie sei daher unabdingbar Prozesspartei bezüglich der Aufhebung des Übergabsvertrags.

[9] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Mit der Vertragsaufhebung würden sämtliche Rechte, also auch das dingliche Wohnrecht der Lebensgefährtin des Klägers wegfallen, sodass das (mehrgliedrige) Schuldverhältnis nicht teilbar sei.

[10] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil im Zusammenhang mit Übergabsverträgen der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen habe, dass bei vorgesehener Einräumung einer dinglichen Wohnungsdienstbarkeit aus rechtlichen Gründen von der Unteilbarkeit auf Seiten der mehrgliedrigen Partei auszugehen sei, weil an ideellen Teilen einer Liegenschaft grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts oder des Wohnungsfruchtgenussrechts begründet werden könne und letzteres auch nicht im Ergebnis auf indirektem Weg erreicht werden dürfe; hier werde die Aufhebung des Übergabsvertrags jedoch nur vom Kläger als Alleineigentümer begehrt, sodass das Wohnrecht nicht an ideellen Anteilen der Liegenschaft bestehen bliebe und insoweit einer Teilbarkeit nicht entgegenstünde.

[11] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Aufhebungsantrag.

Die Beklagten begehren jeweils, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[13] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist derzeit ausschließlich die Frage, ob vom Kläger das Begehren auf Aufhebung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Übergabsvertrag vom 28. 6. 2022 (in eventu auf Unterfertigung eines konkret bezeichneten Aufhebungsvertrags) ohne Beteiligung seiner Lebensgefährtin im Verfahren erhoben werden kann.

[14] 2.1 Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) im Sinn des § 14 ZPO liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Rechtssachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (RS0035496). Sie ist jedenfalls anzunehmen, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, wie bei vollständiger Identität des Streitgegenstands oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den streitigen Anspruch verfügen können oder wenn das alle Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (RS0035409). Dies ist nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht (6 Ob 97/21i mwN), abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (RS0035473). Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RS0035479 [T18]; RS0035468 [T7]; RS0035496 [T13]).

[15] 2.2.1 Der Übergabsvertrag vom 28. 6. 2022 beinhaltet die Übergabe der Liegenschaft des Klägers an die beiden Beklagten gegen Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechts an ihn und seine Lebensgefährtin. Er stellt zweifellos ein sogenanntes mehrgliedriges Schuldverhältnis auf Seiten der Beklagten dar.

[16] 2.2.2 Ein solches ist in der Regel als unteilbar anzusehen; teilbar wird es nur, wenn alle daraus entspringenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind, somit wenn dem Willen beider (aller Parteien) auch eine Teilung durch Ausscheiden einzelner Genossen aus dem Schuldverhältnis entspricht (RS0013931; RS0013925). Demnach kommt dem Willen beider/aller Parteien maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung zu (vgl RS0017293; RS0018438).

[17] 2.2.3 Im Zusammenhang mit Übergabsverträgen wurde auch bereits ausgesprochen, dass bei vorgesehener Einräumung einer dinglichen Wohnungsdienstbarkeit aus rechtlichen Gründen von der Unteilbarkeit auf Seiten der mehrgliedrigen Partei auszugehen ist, weil an ideellen Teilen einer Liegenschaft grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts und des Wohnungsfruchtgenussrechts begründet werden kann und von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen ist (2 Ob 25/20w mwN).

[18] 2.2.4 Die Unteilbarkeit mehrgliedriger Schuldverhältnisse gilt auch für die entsprechenden Gestaltungsrechte, sie können daher nur für oder gegen alle oder für oder gegen keinen von ihnen wirken (RS0013931 [T4]). Bei der Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmangels handelt es sich um Rechtsgestaltung (vgl RS0014815). BeiGesamthandgläubigerschaft muss ein Gestaltungsrecht von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden oder es muss der klagende Gläubiger den Nachweis erbringen, dass er aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung dieses Rechts befugt ist (RS0017312).

[19] 3.1 Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen stellt sich hier nicht vorrangig die Frage der Unteilbarkeit des Schuldverhältnisses, sondern jene, wie der „Beitritt“ der Lebensgefährtin rechtlich zu qualifizieren ist und ob sie überhaupt Partei dieses Vertrags wurde.

[20] 3.2 Als Vertragsbeitritt bezeichnet man die Beteiligung einer weiteren Person als Vertragspartei an einem zwei‑ oder mehrseitigen Vertrag. Im Unterschied zur Vertragsübernahme bewirkt der Vertragsbeitritt nicht die Auswechslung eines Vertragspartners gegen eine neue, sondern den Eintritt einer weiteren vollwertigen Partei in das Schuldverhältnis auf der Seite eines Vertragspartners. Der Vertragsbeitritt kommt nur unter der Mitwirkung von bisheriger, beitretender Vertragspartei und Gegenpartei zustande. Im Unterschied zum bloßen Schuldbeitritt bedarf der Vertragsbeitritt zumindest der konkludenten Zustimmung der Gegenpartei, da sich deren Rechtsposition insofern verändert, als der dem Vertrag Beitretende als vollwertiger zweiter Vertragspartner – wenngleich zusammen mit dem bisherigen – vertragsändernde Gestaltungsrechte ausüben kann. Der Beitretende tritt neben dem bisherigen Vertragspartner in alle Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses ein (Thön in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 1406 Rz 82 ff; Ertl in Rummel³ § 1406 Rz 3).

[21] 3.3 Im vorliegenden Fall übertrug der Kläger als Übergeber die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften an beide Beklagte als Übernehmer. In Punkt III. des Übergabsvertrags hat sich der Kläger gleichfalls als Übergeber für sich und seine Lebensgefährtin ein Wohn- und Nutzungsrecht ausbedungen. Die Lebensgefährtin beteiligte sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedenfalls nicht als Vertragspartei an dem Übergabsvertrag, trat sie doch weder neben dem Kläger, noch neben den Beklagten in sämtliche Rechte und Pflichten des Vertragsverhältnisses ein. Vielmehr ließ sich der Kläger als Übergeber und (alleinige) Gegenpartei der Beklagten eine Leistung (Wohn‑ und Nutzungsrecht) auch an eine insoweit Dritte – seine Lebensgefährtin – versprechen.

[22] 4.1 Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, dass an den Dritten geleistet wird (§ 881 Abs 1 ABGB).

[23] 4.2 Ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 Abs 2 ABGB) liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an diesem nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger, sondern auch Forderungsberechtigter sein soll (RS0017149). Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem – aus der Natur und dem Zweck zu ermittelnden – Parteiwillen ab, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vonVersprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern (RS0017137).

[24] 4.3 In Übergabsverträgen mit Drittbegünstigungen wird dem Dritten in der Regel ein eigenes Forderungsrecht in Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter zuteil (vgl 3 Ob 44/00t, 2 Ob 173/19h; Dullingerin Rummel/Lukas, ABGB4 § 881 Rz 20, vgl auch Klausberger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 §§ 881,882 Rz 64).

[25] 4.4 Die Lebensgefährtin des Klägers wurde – wie ausgeführt – nicht Vertragspartei des Übergabsvertrags. Der Kläger ließ sich aber auch für sie die Einräumung des Wohn- und Nutzungsrechts versprechen. Insoweit ist der Übergabsvertrag als Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers anzusehen.

[26] 4.5 Zwar ist der Drittbegünstigte bei einem Vertrag zugunsten Dritter regelmäßig nicht involviert (1 Ob 503/78); es bedarf zur Wirksamkeit auch grundsätzlich weder einer Annahme, noch eines Beitritts oder einer Benachrichtigung des Dritten (RS0017080).

[27] 4.6 Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht (vgl 3 Ob 44/00t: Vertrag zugunsten Dritter, auch wenn der Drittbegünstigte die Aufsandungserklärung durch Bestellung einer Reallast mitunterfertigt hat). Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin – über die Zweifelsregelung des § 881 Abs 2 ABGB hinaus – bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung.

[28] 4.7 Zusammengefasst folgt, dass der Übergabsvertrag zwar ein echter Vertrag zugunsten der Lebensgefährtin ist, sie diesem Vertrag aber nicht in dem Sinn beigetreten ist, dass sie Vertragspartei wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen macht sie auch allein der Erwerb einer dinglichen Rechtsstellung nicht zur Vertragspartei (vgl RS0110762).

[29] 5.1 Die Lebensgefährtin ist als Drittbegünstigte am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt und wurde auch nicht Vertragspartei. Die Aufhebung der Verträge kann aber nur zwischen den Vertragsparteien – den Streitteilen – stattfinden. Der Kläger ist somit zur Klagsführung allein legitimiert.

[30] 5.2 Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass selbst wenn man – wie offenbar die Beklagten – im Zusammenhang mit der Einräumung eines (gemeinsamen) Wohnungseigentumsrechts von einer Gläubigermehrheit ausginge, für sie nichts gewonnen wäre. Würde es doch selbst in diesem Fall ausreichen, wenn der klagende Gläubiger den Nachweis erbringt, dass er aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein zur Ausübung des Rechts befugt ist (RS0017312). So wurde insbesondere auch in der Entscheidung 3 Ob 21/13d die (außergerichtliche) Zustimmung des nicht klagenden Ehemanns zum Vertragsrücktritt als ausreichend beurteilt. Im vorliegenden Fall stimmte die Lebensgefährtin des Klägers der „Rückabwicklung und Aufhebung“ der Übergabe und ihres Wohnrechts ausdrücklich zu.

[31] 6. Da die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur fehlenden Klagslegitimation nicht geteilt wird, war die Aufhebung der – sich ausschließlich auf diese Frage beschränkenden – Urteile und die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich.

[32] 7.  Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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