OGH 6Ob833/81; 5Ob679/83; 8Ob617/86; 7Ob532/88; 7Ob586/89; 8Ob2345/96b; 1Ob28/99w; 2Ob194/05a; 1Ob100/11d; 2Ob123/14y; 9Ob77/14k; 7Ob79/15s; 5Ob53/16d; 7Ob211/17f; 9Ob69/17p; 8Ob150/18v; 4Ob26/20g; 4Ob177/19m; 5Ob49/22z; 4Ob33/23s; 7Ob184/23v (RS0017149)

OGH6Ob833/81; 5Ob679/83; 8Ob617/86; 7Ob532/88; 7Ob586/89; 8Ob2345/96b; 1Ob28/99w; 2Ob194/05a; 1Ob100/11d; 2Ob123/14y; 9Ob77/14k; 7Ob79/15s; 5Ob53/16d; 7Ob211/17f; 9Ob69/17p; 8Ob150/18v; 4Ob26/20g; 4Ob177/19m; 5Ob49/22z; 4Ob33/23s; 7Ob184/23v22.11.2023

Rechtssatz

Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sogenannter unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll.

Normen

ABGB §881 IA

6 Ob 833/81OGH28.04.1982
5 Ob 679/83OGH18.10.1983

Auch

8 Ob 617/86OGH23.10.1986
7 Ob 532/88OGH24.03.1988

Beisatz: Echter Vertrag zugunsten Dritter, denn der Dritte auch oder allein forderungsberechtigt ist. (hier: die vorliegende Betriebsvereinbarung der AUA ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter). (T1)

7 Ob 586/89OGH20.07.1989

Ähnlich; Beisatz: Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. (T2) Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)

8 Ob 2345/96bOGH16.10.1997

Auch; Beisatz: Hier: Bei Entlassungserklärungen aus der Haftung für alle an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährten Bankkredite, an denen die "Dritten" beteiligt waren und die von einer Gegenleistung, nämlich der Abtretung ihrer Geschäftsanteile, abhängig sind, handelt es sich um keinen Vertrag zugunsten Dritter. (T3)

1 Ob 28/99wOGH08.06.1999

Auch

2 Ob 194/05aOGH02.03.2006

Auch; Beisatz: Dies gilt ebenso für Vereinbarungen, mit denen Dritten Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, ohne Absicht zur Verdinglichung mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden. (T4)

1 Ob 100/11dOGH21.06.2011
2 Ob 123/14yOGH27.08.2014

Auch

9 Ob 77/14kOGH27.11.2014

Auch

7 Ob 79/15sOGH20.05.2015
5 Ob 53/16dOGH25.08.2016

Veröff: SZ 2016/75

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018

Auch

9 Ob 69/17pOGH30.01.2018
8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Kostentragungsregel im Wohnungseigentumsvertrag; Vertragserrichtungskosten (T5)

4 Ob 26/20gOGH21.02.2020
4 Ob 177/19mOGH11.08.2020
5 Ob 49/22zOGH01.06.2022
4 Ob 33/23sOGH28.03.2023

Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll, was anhand Wortlaut, Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier ist Sinn und Zweck der Kostentragungklausel, wonach der außenstehende Erwerber die Kosten der Errichtung der Feilbietungsbedingungen der explizit genannten Klägerin zu tragen hat, die Besicherung der Klägerin, weshalb sie grundsätzlich aus dieser Vereinbarung ein direktes Klagerecht gegen den Erwerber ableiten kann. (T7)

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

Beisatz: In Übergabsverträgen mit Drittbegünstigungen wird dem Dritten in der Regel ein eigenes Forderungsrecht in Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter zuteil. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_005

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