European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00179.24K.1120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger und seine geschiedene Frau sind jeweils zu 260/3268-Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft, verbunden mit dem gemeinsamen Wohnungseigentum an der (ehemaligen) Ehewohnung. Die Wohnung wird von der geschiedenen Frau und der Beklagten – der gemeinsamen Tochter – bewohnt. Hinsichtlich der Wohnung behängt seit 7. 12. 2021 ein Aufteilungsverfahren. Die geschiedene Frau ist damit einverstanden, dass die Beklagte weiterhin in der Wohnung wohnt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
[3] 1. Hat das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen – wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung (vgl 4 Ob 165/07d mwN; 10 Ob 555/18p; vgl auch RS0039226) – verneint, liegt insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (RS0042925 [insb T5, T6]).
[4] 2.1 In Verfahren, die der Wahrung des Gesamtrechts dienen, ist jeder Teilhaber (Miteigentümer) allein und ohne Zustimmung der übrigen sowie ohne richterliche Ermächtigung klagebefugt (RS0013417). Dazu gehört etwa die Erhebung einer Räumungsklage gegen titellose Benützer (7 Ob 145/23h mzwN). Allerdings steht dem Miteigentümer dieses Recht nur insoweit zu, als er sich nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt (5 Ob 46/22h; 7 Ob 145/23h; RS0012114 [T1, T23]; RS0012137 [T7]). In diesem Sinne entspricht es auch der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Negatorienklage (§ 523 ABGB), dass dem Eingriff eines Dritten die Eigenmacht schon fehlt, wenn nur ein Teilhaber den Eingriff gestattet hat (2 Ob 155/08w; 5 Ob 60/20i; 7 Ob 145/23h mzwN). Die zitierte Rechtsprechung zu § 523 ABGB muss mangels eines sachlichen Unterschieds auch für die Räumungsklage gelten (3 Ob 21/13d [obiter]; 3 Ob 135/14w; 7 Ob 145/23h mwN).
[5] 2.2 Im vorliegenden Fall will die ehemalige Frau des Klägers den bestehenden Zustand aufrecht erhalten und weiterhin mit der Beklagten zusammenleben. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sich vor diesem Hintergrund der Kläger mit seiner Klage als Hälfteeigentümer der Eigentumswohnung in Widerspruch zum Verhalten des anderen Miteigentümers setze, sodass sein Klagebegehren gegen seine Tochter als Dritte scheitern müsse, ist nicht zu beanstanden.
[6] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[7] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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